zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Vom Bundestag am 25. März 2020 unverändert angenommen mit der gleichzeitigen Feststellung, dass wegen der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht (BT-Drs. 19/18156 – Beschlussfassung).
Am 27. März 2020 Zustimmung im Bundesrat.
Am 27. März 2020 im BGBl verkündet.
Am 28. März 2020 in Kraft getreten.
Stellungnahme des DGB zum Ausgleich des Verdienstausfalls bei Schul- oder Kita-Schließung.
Einige wichtige Inhalte
- Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – mit Folgeänderungen u.a. im Infektionsschutzgesetz und SGB V.
- Bundesgesundheitsministerium wird ermächtigt, durch Anordnungen von Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates u.a. Ausnahmen von Vorschriften des Arzneimittel-, Betäubungsmittel- und Apothekengesetzes, des SGB V, der medizinproduktrechtlichen Vorschriften oder zum Arbeitsschutz zu erlassen.
- Bei länderübergreifenden Vorhaben der Gesundheitsforschung, an denen öffentliche und nichtöffentliche Stellen beteiligt sind, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
- Ausgleichszahlung bei Verdienstausfall aufgrund behördlich angeordneten Kita- und Schulschließungen, wenn keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht – in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls (höchstens: 2.016 Euro pro Monat) für den Sorgeberechtigten für längstens sechs Wochen.
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