zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Am 18. September 2020 vom Bundestag mit zahlreichen Änderungen beschlossen (BT-Drs. 19/22609 – Beschlussempfehlung)
Am 9. Oktober 2020 vom Bundesrat gebilligt.
Am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz trat in seinen überwiegenden Teilen am 29. Oktober 2020 in Kraft. Die Verlängerung der Corona-bedingten Sonderregelungen in der Pflege traten rückwirkend bereits am 1. Oktober 2020 in Kraft, da sie ansonsten ausgelaufen wären.
Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zum Gesetzentwurf
Einige wichtige Inhalte
- Um dem Investitionsstau bei Krankenhäusern zu begegnen, wird ein Krankenhauszukunftsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eingerichtet. Die Gelder aus dem Fonds sollen für eine modernere Ausstattung der Kliniken zur Verfügung stehen. Insbesondere sollen damit modernere Notfallkapazitäten aufgebaut werden und die digitale Infrastruktur und IT-Sicherheit der Krankenhäuser verbessert werden. Der Bund stellt dafür ab Anfang 2021 insgesamt 3 Mrd. Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung. Im Zuge der 30-Prozent-Kofinanzierung durch die Länder und/oder die Krankenhausträger sollen weitere 1,3 Mrd. Euro hinzukommen.
- Der bereits bestehende Krankenhausstrukturfonds (II) wird um zwei Jahre bis 2024 verlängert.
- Rückgänge von Erlösen, die den Krankenhäusern im Zuge der Corona-Pandemie in diesem Jahr gegenüber 2019 entstanden sind, werden auf Verlangen der Kliniken mit den Kostenträgern (Krankenkassen) krankenhausindividuell ermittelt und ausgeglichen. Damit werden die Kosten für die pandemiebedingten Erlösverluste auf die Versicherten abgewälzt – und nicht (als gesamtgesellschaftliche Aufgabe) vom Bund finanziert.
- Für nicht anderweitig finanzierte Mehrkosten von Kliniken wegen der Corona-Pandemie (z.B. für Schutzausrüstungen) können vom 1. Oktober bis Ende 2021 krankenhausindividuelle Zuschläge erhoben werden.
- Pflegekräfte und andere Beschäftigte in Krankenhäusern, die durch die Versorgung von mit dem Coronavirus infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren, können eine Sonderprämie von bis zu 1.000 Euro erhalten. Dabei treffen die Kliniken selbst die Entscheidung über die begünstigten Beschäftigten und die Prämienhöhe. Die Krankenhäuser erhalten dazu ein individuelles Budget. Finanziert wird die Corona-Sonderprämie mit ihrem Volumen von 93 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, 7 Millionen Euro steuert die Private Krankenversicherung bei. Die Bundesländer sind aufgefordert, die Prämien um bis zu 500 Euro pro Pflegekraft aufzustocken.
- Bei der Pflege werden wesentliche infolge der COVID-19-Pandemie geschaffene und bis Ende September 2020 befristete Sonderregelungen und Entlastungen zur Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen (siehe dazu auch Zweites Bevölkerungsschutzgesetz) bis Ende 2020 verlängert. So haben etwa Arbeitnehmer, die „in einer akut aufgetretenen Pflegesituation“ für einen „nahen Angehörigen“ sorgen müssen, bis Ende 2020 diesen Jahres weiterhin das Recht, bis zu 20 Tage – statt regulär nur bis zu zehn Tage – der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege (neu) zu organisieren oder sicherzustellen. Während dieser Zeit können sie Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des gepflegten Angehörigen bekommen.
- 2020 können Arbeitnehmer, die wegen eines erkrankten Kindes zu Hause bleiben müssen, längstens für 15 (statt 10) Arbeitstage je Kind Kinderkrankengeld bekommen. Für Alleinerziehende verlängert sich der Anspruch von 20 auf höchstens 30 Arbeitstage.
- Die Regelungen zur vereinfachten Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag, die mit dem Sozialschutzpaket I eingeführt worden waren (siehe hier) und bis zum September 2020 befristet waren, werden bis Ende 2020 verlängert.
<< zurück zur Übersicht: Beschlossene aktuelle Sozialgesetze