Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht)

zusammengestellt von Hans Nakielski | Stand 9. März 2021


Gesetzgebungsverfahren

BT-Drs. 19/23550 (Entwurf)

Der Bundesrat hat dazu am 9. Oktober 2020 Stellung genommen (BR-Drs. 485/20 – Beschluss) und mehrere Änderungen vorgeschlagen.
In ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 19/23550, Anlage 4, S. 130) lehnte die Bundesregierung die meisten Vorschläge ab.
Das Gesetz wurde am 19. November 2020 vom Bundestag mit zahlreichen Änderungen (BT-Drs. 19/24487 (neu) – Beschlussempfehlung) beschlossen.
Der Bundesrat billigte das Gesetz am 18. Dezember 2020.

Das Gesetz wurde am 17. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es trat in seinen wesentlichen Teilen am 18. Februar 2021 in Kraft.

Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf


Einige wichtige Inhalte

Das Gesetz trifft vor allem Regelungen in folgenden vier Bereichen:

1. Digitale Rentenübersicht

Sie soll jedem eine Übersicht über den Stand seiner individuellen Ansprüche gegenüber der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge geben. Die Übersicht soll über ein Portal digital abrufbar sein. Grundlage dafür sind die Daten aus den regelmäßigen Informationen der Versorgungseinrichtungen. Übersichtlich sollen sowohl die bereits erreichten als auch die bis zum Renteneintritt erreichbaren Altersvorsorgeansprüche in einer Gesamtschau zusammengefasst werden.

Zur Umsetzung wird unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Bund eine „Zentrale Stelle Digitale Rentenversicherung“ errichtet. Darin sollen Vertreter*innen der drei Säulen der Alterssicherung, des Verbraucherschutzes sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen in einem Steuerungsgremium in die Umsetzung eingebunden werden, um das Projekt voranzutreiben. 21 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes – also im November 2022 – soll dann die erste Betriebsphase mit freiwillig teilnehmenden Versorgungseinrichtungen beginnen.  Ein Jahr später soll dann der Regelbetrieb aufgenommen werden.

Geregelt wird dies im Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz), der als Artikel 1 im Gesetz Digitale Rentenübersicht enthalten ist.

2. Soziale Selbstverwaltung und Sozialversicherungswahlen

Hier sind insbesondere Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für die Ausübung des Ehrenamtes in der sozialen Selbstverwaltung bei den Sozialversicherungsträgern sowie Änderungen bei den Sozialwahlen vorgesehen. Geändert werden dadurch zahlreiche Bestimmungen im SGB IV:

3. Beschaffung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation

Bei der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation soll die Transparenz verbessert werden. Mit den neuen Regelungen im SGB VI wird der Rahmen vorgegeben, ob und wie Rehabilitationseinrichtungen medizinische Reha-Leistungen für die Rentenversicherung erbringen. Die Zulassungen und Inanspruchnahme von Reha-Einrichtungen, die Leistungen zur medizinischen Reha für Versicherte der Rentenversicherung erbringen, werden im Einklang mit dem europäischen Vergaberecht geregelt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Reha-Einrichtung das bis zum 31. Dezember 2025 von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entwickelnde Vergütungssystem akzeptiert. Die konkrete Inanspruchnahme der zugelassenen Reha-Einrichtung („Belegung“) wird durch die gesetzliche Festlegung objektiver Kriterien ausgestaltet. Das Wunsch- und Wahlrecht der versicherten Rehabilitanden wird gestärkt.

4. Erhöhung der Beitragszuschüsse für die Alterssicherung der Landwirte

Damit sollen Landwirte mit Klein- und Mittelbetrieben ab April 2021 bei ihrer Alterssicherung finanziell entlastet werden. Neu ist, dass die bisherigen Einkommensgrenzen für einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss von aktuell 15.500 Euro bzw. 31.000 Euro für Verheiratete auf 60 % der Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht und damit dynamisch ausgestaltet werden. 2021 liegt die Einkommensgrenze nun bei 23.680 Euro bzw. 47.360 Euro für Verheiratete.

Den höchsten Zuschuss von 60 % des Betrages werden künftig diejenigen erhalten, die ein Jahreseinkommen von nur 30 % der Bezugsgröße (2021: 11.844 Euro) erzielen. Bisher betrug diese Grenze 8.220 Euro.

Die Einkommensgrenze für den Beitragszuschuss war seit 1999 nicht mehr verändert worden.

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln