zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
BT-Drs. 19/23492 (Entwurf)
Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 12. Januar 2021 für einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie
Am 14. Januar 2021 vom Bundestag (BT-Drs. 19/25868 – Beschlussempfehlung) beschlossen.
Der Bundesrat hat am 18. Januar 2021 zugestimmt.
Das Gesetz wurde bereits am 18. Januar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Ausweitung des Kinderkrankengeldes trat rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft, die anderen Regelungen des GWB-Digitalisierungsgesetzes traten im Wesentlichen am 19. Januar 2021 in Kraft.
Stellungnahme des DGB zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes
Einige wichtige Inhalte
Die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld während der Corona-Pandemie war von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer am 5. Januar 2021 vereinbart worden. Umgesetzt wurde sie nun kurzfristig durch eine Einfügung in das neue Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz). Im Schwerpunkt geht es in diesem Gesetz um eine Novelle des Wettbewerbsrechts, also um kein sozialrechtliches Themengebiet. Hier werden deshalb nur die Änderungen zum Kinderkrankengeld näher erläutert.
- Längerer Anspruch: Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für gesetzlich versicherte Elternteile im Jahr 2021 für jedes berechtigte Kind längstens für 20 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 40 Arbeitstage. Geregelt wird das im neuen § 45 Abs. 2a SGB V. Regulär haben gesetzlich Versicherte nur Anspruch auf 10 (Alleinerziehende: 20) Arbeitstage mit Kinderkrankengeld. Für das Jahr 2020 war dieser Anspruch aber mit dem Krankenhauszukunftsgesetz bereits auf 15 (Alleinerziehende: 30) Arbeitstage erhöht worden. Bei mehreren Kindern können die anspruchsberechtigten Elternteile nun jeweils maximal 45 (Alleinerziehende: 90) Arbeitstage mit Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen für den Anspruch sind, dass:- sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
- keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.
- Anspruchsgründe erweitert: Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht 2021 nicht nur, wenn ein Kind krank ist, sondern auch dann, „wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für behinderte Menschen […] zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen […] vorüberhegend geschlossen werden“ oder deren Betreten wegen der angeordneten Quarantäne des Kindes untersagt wird. Darüber hinaus besteht der Anspruch auch, „wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- und Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird“ oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung (Quarantäneanordnung) die Einrichtung nicht besucht. Den Krankenkassen müssen die Gründe dafür, dass das Kind zu Hause bleiben muss, auf geeignete Weise nachgewiesen werden – etwa mit einer Bescheinigung der Schule oder Kita.
- Verhältnis zum Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz: Ein neuer Absatz 2b in § 45 SGB V regelt: Für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld „ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes“. Danach haben erwerbstätige Eltern ebenfalls einen Entschädigungsanspruch (in Höhe von 67 % des Nettoarbeitsentgelts, höchstens aber 2016 Euro pro Monat), wenn sie ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen. Diese Leistung kann aber nicht zusätzlich zum Kinderkrankengeld bezogen werden. Letzteres hat Vorrang. Es ist mit 90 % des Nettoarbeitsentgelts (höchstens 112,88 Euro pro Tag) aber auch höher. Dafür wird es aber nicht so lang gezahlt. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es insgesamt längstens für 20 Wochen (10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter). Die Entschädigungsregelung bei Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz endet aber nach der derzeitigen Rechtslage am 31. März 2021. Privat Krankenversicherte oder Eltern mit privat versicherten Kindern können nur die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bekommen. Denn sie haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
- Finanzierung: Zur Finanzierung des ausgeweiteten Kinderkrankengeldes überweist der Bund 300 Mio. Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Sollte dies als Ausgleich nicht reichen, soll ein weiterer ergänzender Bundeszuschuss gezahlt werden. Geregelt ist dies im neuen Abs. 2 des § 221a SGB V
- Längeres Arbeitslosengeld für betroffene Arbeitslose: Auch Arbeitslose haben bei der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes einen Anspruch auf die Leistungsfortzahlung ihres Arbeitslosengeldes, sofern eine andere Person im Haushalt diese Aufgabe nicht übernehmen kann (§ 146 Abs. 2 SGB III). Analog zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes wird für das Kalenderjahr 2021 auch hier der Anspruch auf die Leistungsfortzahlung ausgeweitet: auf längstens 20 (für Alleinerziehende: 40) Tage für jedes Kind. Das Arbeitslosengeld wird bei mehreren Kindern allerdings insgesamt für nicht mehr als 45 (Alleinerziehende: 90) Tage fortgezahlt. Geregelt wird das in § 421d Abs. 3 SGB III.
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