Ausweitung der sozialversicherungsfreien Beschäftigung für Saisonarbeitskräfte im Rahmen von Änderungen des Seefischereigesetzes

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/26840)

Vom Bundestag am 22. April 2021 mit kurzfristigen Änderungen zum SGB IV sowie zur Beitragsverfahrens- sowie Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (BT-Drs. 19/28840 –Beschlussempfehlung) beschlossen.

Vom Bundesrat am 7. Mai 2021 gebilligt.

Das Gesetz wurde am 31. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Es trat in seinen wesentlichen Teilen am Tag 1. Juni 2021 in Kraft. Die Änderungen zur geringfügigen Beschäftigung gelten rückwirkend ab 1. März 2021, die Änderungen zur Meldung des Krankenversicherungsschutzes sowie zur elektronischen Meldung, ob weitere geringfügige Beschäftigungen bestehen, gelten erst ab dem 1. Januar 2022.

Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf


Einige wichtige Inhalte

Im Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes geht es in erster Linie um Neuregelungen zur Seefischerei und deren Aufsicht sowie zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union. Kurzfristig wurden in das Gesetz aber auch wesentliche sozialrechtliche Änderungen eingefügt:

Ausweitung der geringfügigen kurzfristigen Beschäftigung:  Vom 1. März bis zum 31. Oktober 2021 wird die sozialversicherungsfreie kurzfristige geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage verlängert. Geregelt wird das im neuen § 132 SGB IV. Regulär kann die kurzfristige geringfügige Beschäftigung längstens drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage dauern. Schon mit dem Sozialschutz-Paket I in der Corona-Krise war die Frist vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet worden. Die jetzige erneute Verlängerung bedeutet vor allem, dass ein großer Teil der (ausländischen) Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft wieder aus dem Schutz der deutschen Sozialversicherung herausfällt.

Nachweispflicht des Krankenversicherungsschutzes: Bei der Anmeldung von kurzfristig geringfügigen Beschäftigten bei der Minijobzentrale muss der Arbeitgeber künftig auch angeben, wie diese für die Dauer ihrer Kurz-Beschäftigung krankenversichert sind. Dies regelt der neu eingefügte Abs. 9a in § 28a SGB IV. Diese Meldeverpflichtung wird aber erst ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Nachweis weiterer geringfügiger Beschäftigungen:  Bei der Anmeldung von kurzfristig geringfügigen Beschäftigungen muss die Minijobzentrale dem Arbeitgeber künftig auch unverzüglich auf elektronischem Weg mitteilen, ob für die jeweiligen Personen weitere kurzfristige geringfügige Beschäftigungen bestehen oder im jeweiligen Kalenderjahr bestanden haben. So soll eine etwaige Sozialversicherungspflicht zu Beginn der Beschäftigung geklärt werden. Auch diese neue Regelung nach § 13 Abs. 2 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung wird erst ab 2022 in Kraft treten.

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln