von Ingrid Bergner* | 10. April 2025
Das „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) wird mittlerweile geradezu als Synonym für eine intransparente und schwer nachvollziehbare Entscheidungspraxis bei der Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung gebraucht. Ob der (Ver-)Ruf zu Recht an ihm haftet, wird im Folgenden untersucht.
Das „Herrenberg-Urteil“ ist inzwischen als Stichwort sogar bis in den Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vorgedrungen. Dort heißt es (in Zeile 467 ff.):
„Wir werden das Statusfeststellungsverfahren zügig im Interesse von Selbstständigen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Unternehmen schneller, rechtssicherer und transparenter machen, zum Beispiel auch mit Blick auf die Auswirkungen des Herrenberg-Urteils. Scheinselbstständigkeit wollen wir verhindern.“
1. Wofür steht das „Herrenberg-Urteil“?
Die baden-württembergische Stadt Herrenberg, nach der das Urteil plakativ benannt wird, trat in dem Verfahren als Klägerin auf; sie wehrte sich als Trägerin ihrer Musikschule dagegen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) im Statusfeststellungsverfahren eine Klavierlehrerin als Beschäftigte angesehen und damit deren Versicherungspflicht in der Sozialversicherung festgestellt hatte. Vor der zweiten Instanz wurde der Stadt Recht gegeben. Doch das BSG hob dieses Urteil auf Revision der beigeladenen Musiklehrerin auf.
Besondere Aufmerksamkeit fand diese Entscheidung, weil zuletzt im Jahr 2018 der auf honorarvertraglicher Basis tätige Gitarrenlehrer einer anderen Musikschule als selbstständig angesehen worden war (BSG Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R).
Dadurch hatten sich offenbar viele Träger schulischer Einrichtungen darin bestätigt gesehen, durch den Einsatz von „Honorarkräften“ Sozialversicherungsbeiträge sparen zu können. Mit dem „Herrenberg-Urteil“ wurde diese vermeintliche Sicherheit in Zeiten knapper werdender öffentlicher Kassen in Frage gestellt. In weiten Teilen der Bildungslandschaft entstand daher die Furcht vor existenzgefährdenden Beitragsnachforderungen.
2. Der Weg nach „Herrenberg“ – Ausgangslage
Bedeutung der Statusfrage
Vom Vorliegen von Beschäftigung hängt oft das Bestehen der Versicherungspflicht ab. Lehrer:innen können jedoch auch als Selbstständige rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Unterscheidung von Selbstständigkeit und Beschäftigung ist dann für ihre Beitragspflicht von Bedeutung. Denn selbstständige Lehrer:innen müssen die Rentenversicherungsbeiträge selbst tragen (§ 169 Nr. 1 SGB VI) – nur bei Beschäftigten trägt der Arbeitgeber die Hälfte (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Im „Herrenberg-Urteil“ ging es damit auch um das Interesse der Lehrerin an der Beitragsbeteiligung des Schulträgers.
Begriff der Beschäftigung
Der Begriff der Beschäftigung wird in § 7 SGB IV definiert. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Abs. 1 Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das Weisungsrecht ist – anknüpfend an das Arbeitsrecht – die einseitige Konkretisierung der Leistungspflicht nach Zeit, Art oder Ort durch den Arbeitgeber. Bei der Eingliederung geht es vor allem um organisatorische Gegebenheiten.
Bewertung von Einzelfallumständen
Die Kriterien der „Weisung“ und „Eingliederung“ werden durch verschiedene Indizien konkretisiert bzw. ergänzt. Zum Beispiel sprechen das Zusammenwirken mit anderen Beschäftigten, die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung oder das Fehlen eines Unternehmerrisikos für das Vorliegen von Beschäftigung. Die Indizien können je nach Ausgestaltung der Tätigkeit in unterschiedlicher Zusammensetzung und Intensität gegeben sein. In die Abwägung werden auch die für Selbstständigkeit sprechenden Merkmale einbezogen. Dazu zählen z. B. die freie Gestaltung der Arbeitszeit, das Vorhalten eigener Betriebsmittel, die Stellung von Ersatzkräften oder das Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. § 7a Abs. 2 SGB IV). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diesen Abwägungsvorgang gebilligt und eine verfassungsrechtlich bedenkliche Unbestimmtheit der Norm verneint (BVerfG Beschluss vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96).
Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund
Zuständig für das Statusfeststellungsverfahren ist ausschließlich die DRV Bund (§ 7a SGB IV). Die Verfahren werden bundesweit von der sog. Clearingstelle geführt. Seit 1999 können sowohl Auftraggeber wie Auftragnehmer:innen ein solches Verfahren beantragen, um Rechtssicherheit über ihren Status zu gewinnen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die DRV Bund an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie hat das Verfahren gesetzeskonform und ergebnisoffen zu führen. Das Verfahren ist nicht einseitig auf die Feststellung von Beschäftigung ausgerichtet. Wie die DRV Bund selbst in ihrem Internetauftritt angibt, wurde in den vergangenen sechs Jahren in weniger als der Hälfte aller Fälle auf eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung entschieden; im Jahr 2023 handelte es sich bei fast zwei Dritteln der geprüften Fälle (rund 23.000) um selbstständige Tätigkeiten.
Revisionsrechtliche Entscheidungen
Der für Statusfragen zuständige 12. Senat des BSG weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass bestimmte berufliche Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbstständig ausgeübt werden können. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. In der Praxis mag zwar ein grundsätzlich nachvollziehbares Bedürfnis nach klarer Zuordnung von ganzen Berufsgruppen bestehen – darauf ist das Statusfeststellungsverfahren aber nicht ausgerichtet. Dies würde auch den vielgestaltigen Möglichkeiten der jeweiligen Berufsausübung nicht gerecht. Durch die Herausbildung von Obersätzen sorgt das BSG dennoch für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Dabei hat es auch die Aufgabe, die Vorgaben an Entwicklungen des Arbeitsmarkts anzupassen.
Bedeutung des Kriteriums der Eingliederung
In der jüngeren Rechtsprechung hat das Kriterium der Eingliederung zunehmend an Bedeutung gewonnen, zumal das „klassische“ Weisungsrecht auch in der Arbeitswelt oft in den Hintergrund tritt. Das gilt vor allem für die sog. freien Berufe, deren Kennzeichen die fachliche Selbstständigkeit und Unabhängigkeit sind. Die fachliche Weisungsfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass die Angehörigen solcher Berufe, z. B. Ärzt:innen oder Rechtsanwält:innen, aber auch Lehrer:innen oder Erzieher:innen stets einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
Hierzu vertritt das BSG – in Anlehnung an das „Chefarzt-Urteil“ des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 1961 (2 AZR 255/60) – schon lange die Auffassung, dass die Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art aufs stärkste eingeschränkt sein kann, ohne dass deshalb die Fremdbestimmtheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und damit der Beschäftigungscharakter entfallen muss. Die Weisungsgebundenheit ist in diesen Fällen „zur funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert. Eingliederung findet dementsprechend nicht nur örtlich, sondern auch in Verfahrensabläufe oder in ein normatives Gefüge statt. So kann z. B. ein Notarzt dadurch eingegliedert sein, dass er in arbeitsteiliger Zusammenarbeit und unter Beachtung rechtlicher Vorgaben quasi zum Teil einer „Rettungskette“ wird.
Kein notwendiger Gleichklang mit dem Arbeitsrecht
Anlässlich der statusrechtlichen Bewertung von Honorarärzten in Krankenhäusern hat der 12. Senat des BSG im Jahr 2019 (B 12 R 11/18 R) ausdrücklich erklärt, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb weder in einem Rangverhältnis zueinander stehen noch stets kumulativ vorliegen müssen. Er hat dies am Merkmal der Eingliederung für den Begriff der Beschäftigung ausdrücklich festgehalten – auch wenn der mit Wirkung vom 1. April 2017 eingefügte § 611a BGB dieses für den Arbeitsvertrag nicht regelt. Dadurch kann es zu Abweichungen von arbeitsgerichtlichen Entscheidungen kommen; ein vollständiger Gleichklang des Beschäftigtenbegriffs mit dem Arbeitnehmerbegriff besteht nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB IV („insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“) nicht.
Relevanz von Rahmenvorgaben
In früheren Entscheidungen lag der Fokus teilweise mehr auf der Weisungsabhängigkeit. Insoweit stand (wie im Arbeitsrecht) die Frage im Vordergrund, ob konkrete Weisungen zu Ort, Zeit oder Art der Tätigkeit aufgrund eines einseitig gegebenen Direktionsrechts während der Ausübung der Tätigkeit erteilt wurden – denn nur dann liegen klassische Weisungen vor – oder ob sich Vorgaben aus Vereinbarungen oder normativen Bestimmungen bzw. aus der Eigenart der Tätigkeit ergaben. Solche Vorgaben lassen sich nicht unter den Begriff der Weisung einordnen und wurden deshalb bei der Statusbewertung teilweise ausgeklammert oder als Merkmal der Selbstständigkeit eingeordnet.
Bei der Statusfeststellung eines Volkshochschuldozenten führte das BSG im Jahr 2004 (B 12 KR 26/02 R) aus, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon deshalb vorliege, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt und in Einklang mit einem räumlich und zeitlich abgestimmten Gesamtplan bringt. Unter dem Blickwinkel der funktionsgerechten Eingliederung berücksichtigt das BSG inzwischen normative Vorgaben (z. B. Qualitätsanforderungen im Krankenhaus) oder „in der Natur der Sache“ liegende Umstände auch bei der Eingliederung. Solche Rahmenvorgaben (z. B. Rahmenlehrpläne) sprechen nicht zwingend für eine Beschäftigung. Ausschlaggebend ist – wie im „Herrenberg-Urteil“ –, ob angesichts des vorgeprägten Rahmens noch eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken möglich ist.
Unternehmerische Chancen und Risiken
Allein die Abrede fehlender Weisungsunterworfenheit und die Einbeziehung von Rahmenbedingungen in Einzelvereinbarungen, ggf. gepaart mit der Verlagerung typischer Arbeitgeberpflichten auf den „freien Mitarbeiter“ (kein Urlaub, keine Entgeltfortzahlung, eigene soziale Absicherung gegen Risiken), machen noch keine selbstständige Tätigkeit aus. Das BSG prüft nicht nur die vertraglichen Grundlagen, sondern auch den „wahren“ Charakter einer tatsächlich gelebten Arbeitsbeziehung. Bedient sich ein Auftraggeber zur Erreichung eigener Interessen eines Auftragnehmers, indem er diesen gegen eine stundenweise Vergütung in seinen Betrieb oder sein Konzept einfügt, ohne ihm ausreichende Freiheiten und Chancen zu eigenem unternehmerischen Handeln zu belassen, ist eine Einbeziehung in die Sozialversicherungspflicht – trotz vereinbarter Weisungsfreiheit – grundsätzlich gerechtfertigt.
Bedeutung des Willens der Beteiligten
Ob die Beteiligten selbst die Vorstellung oder den Willen hatten, eine selbstständige Tätigkeit auszuführen, ist nicht allein ausschlaggebend. Denn sie können über den sozialrechtlichen Status nicht frei verfügen. Der sozialversicherungsrechtliche Schutz einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers und auch die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Systems der Sozialversicherung stehen nicht zu ihrer Disposition. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses. Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen.
Eine solchen Fall hat das BSG in der „Gitarrenlehrer“-Entscheidung (s. oben) angenommen, da es hier keine zwingenden Gesichtspunkte für oder gegen die Selbstständigkeit sah. Im Ergebnis ergab sich damit ein Gleichlauf mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Lehrer:innen außerhalb allgemeinbildender Schulen grundsätzlich als „freie Mitarbeiter:innen“ angesehen werden.
3. Situation in „Herrenberg“ – die Entscheidungsgründe
Das „Herrenberg-Urteil“ befindet sich auf der dargestellten Linie der jüngeren Rechtsprechung. Der 12. BSG-Senat erkannte eine Weisungsgebundenheit u. a. in der Pflicht der Lehrerin zur persönlichen Arbeitsleistung bei weitgehend örtlicher und zeitlicher Gebundenheit (Stundenplan). Trotz der fachlichen Weisungsfreiheit wurde die Dienstleistung als fremdbestimmt angesehen. Die Klavierlehrerin hatte Räume und Instrumente der Musikschule zu nutzen, die Schüler:innen wurden ihr zugewiesen, sie musste gegen Entgelt an Konferenzen teilnehmen. Die Vereinbarung von bloßen Rahmenvorgaben (z. B. Lehrpläne) sprach nach Ansicht des Senats nicht für Selbstständigkeit, weil weder für unternehmerische Freiheiten noch für ein Unternehmerrisiko Anhaltspunkte bestanden. Auf den Willen der Beteiligten, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren („Honorarvertrag“ mit Ausschluss von Entgeltfortzahlung und Urlaubsansprüchen), und die arbeitsgerichtliche Praxis kam es daher im Ergebnis nicht an.
4. Wie geht es nach „Herrenberg“ weiter ?
Forderung nach Vertrauensschutz
Zuletzt hatte der 12. Senat des BSG zu entscheiden, ob mit dem „Herrenberg-Urteil“ gegenüber früheren Entscheidungen eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten ist. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hatte zugunsten einer klagenden Volkshochschule vertreten, dass für Zeiträume vor dem „Herrenberg-Urteil“ Vertrauensschutz für selbstständige Lehrverhältnisse nach Art. 20 Abs. 3 GG zu gewähren sei. Der 12. Senat hat diese Entscheidung am 5. November 2024 (B 12 BA 3/23 R) aufgehoben und ausgeführt, dass keine gefestigte und langjährige (Sonder- )Rechtsprechung bestehe, wonach eine lehrende Tätigkeit bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre. Einem Vertrauensschutz stehe schon der Einzelfallcharakter von Statusentscheidungen entgegen.
Möglichkeit zur Ausübung einer selbstständigen lehrenden Tätigkeit
Das „Herrenberg-Urteil“ lässt nach geltender Rechtslage weiterhin Raum für selbstständige lehrende Tätigkeiten. Schon aus § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI folgt, dass auch diese Ausübungsform des Lehrberufs anerkannt ist. Daraus lässt sich aber kein eigenes Indiz für die Statuszuordnung ableiten. Im Urteil vom 5. November 2024 hat der 12. Senat klargestellt, dass weder ein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten von Selbstständigkeit noch von Beschäftigung existiert. Entscheidend bleiben die Einzelfallumstände. Sowohl im „Herrenberg-Urteil“ als auch im Urteil vom 5. November 2024 werden verschiedene für Selbstständigkeit sprechende Umstände genannt: z. B. Vorhaltung von Betriebsmitteln, eigene Schülerakquise und Vertragsgestaltung, Einfluss/Freiheit bei der Organisation der Tätigkeit, selbstbestimmte Kursausrichtung, Nutzungsentgelt für Räume, variable ggf. erfolgsbezogene Vergütung, keine für Arbeitnehmer:innen typischen Nebenverpflichtungen, Einschaltung Dritter in die Lehrverpflichtung.
Reaktion des Gesetzgebers
Nachdem zwischenzeitlich bereits ein Moratorium zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Verbänden und der DRV Bund hinsichtlich der Durchführung von Betriebsprüfungen vereinbart worden war, hat der Gesetzgeber mit dem am 1. März 2025 in Kraft getretenen § 127 SGB IV nunmehr eine Übergangsregelung für die Versicherungspflicht von Lehrtätigkeiten geschaffen, damit die Geschäftsmodelle im Bildungsbereich ggf. umgestellt werden können und ansonsten notwendige Beitragsnachforderungen nicht zu einer Gefährdung des umfassenden Bildungsangebots führen (vgl. dazu den Beitrag von Bertold Brücher in diesem Thema des Monats).
Ob und welche Maßnahmen angesichts der Finanzlage der Bildungsträger und deren Geschäftsmodellen notwendig und erforderlich sind, obliegt der Einschätzung und Handlungsprärogative des Gesetzgebers. Dass es im Falle jahrelanger Fehleinschätzung ggf. zu erheblichen Nachforderungen gegenüber den Trägern kommen kann, ist sicherlich zutreffend. Ob die neue Regelung tatsächlich zur Befriedung der Situation führen und nicht neue (Gleichheits-)Probleme aufwerfen wird, bleibt allerdings abzuwarten.