zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Bearbeitungsstand: 6. September 2023)
Vom Bundeskabinett am 13. September 2023 gebilligte Verordnung (BR-Drs. 454/23)
Der Bundesrat hat der Verordnung am 20. Oktober 2023 zugestimmt.
Sie ist am 27. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Einige wichtige Inhalte
Durch die Verordnung werden die Regelbedarfe im SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) zum 1. Januar 2024 um gut 12 % angehoben. Diese vergleichsweise hohe Steigerung kommt vor allem dadurch zustande, dass durch die seit 2023 geltende neue zweistufige Fortschreibungs-Regelung für die Regelsätze (siehe auch hier) insbesondere auch die aktuellere regelsatzrelevante Preisentwicklung berücksichtigt werden muss. Diesmal wurden die Preise vom 1. April bis 30. Juni 2023 gegenüber dem gleich abgegrenzten Vorjahreszeitraum herangezogen. Dabei werden ausschließlich diejenigen Güter und Dienstleistungen einbezogen, die für die Berechnung der Regelbedarfe maßgebend sind, also beispielsweise die Lebensmittelpreise, nicht jedoch Preise für Luxusgüter. Aufgrund der hohen Preissteigerungsraten gerade für Lebensmittel weist dieser spezielle Preisindex höhere Steigerungsraten auf als der allgemeine Verbraucherpreisindex.
Der Regelsatz für Alleinstehende steigt 2024 auf monatlich 563 Euro (gegenüber vorher 502 Euro). Die Sätze für Partner:innen in Bedarfsgemeinschaften steigen von 451 Euro auf 506 Euro, so dass einem Paar insgesamt monatlich 1.012 Euro zustehen (siehe Tabelle).
Ebenso werden die Pauschalen für den Schulbedarf von Kindern im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes angehoben. Diese Pauschale erhöht sich aufs ganze Jahr gesehen um 21 Euro von 174 Euro auf 195 Euro in 2024. Für das erste Schulhalbjahr werden 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr 65 Euro überwiesen.