Rechtsanspruch auf bezahlte Ausbildung zum Nachholen eines Berufsabschlusses

von Bertold Brücher |August 2020

Im so genannten Arbeit-von-morgen-Gesetz ist auch ein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung mit dem Ziel des Erreichens eines Berufsabschlusses eingeführt worden (§ 81 Abs. 2 SGB III). Dieser Rechtsanspruch gilt sowohl für arbeitslose als auch für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss.

Zuvor (bis zum 28. Mai 2020) war im § 81 SGB III lediglich normiert, dass die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses unter bestimmten Voraussetzungen „anerkannt werden kann“. Jetzt heißt es ausdrücklich im Gesetz: Bei Vorliegen der in § 81 Abs. 2 genannten Voraussetzungen (z.B. kein Berufsabschluss oder vier Jahre an- oder ungelernte Tätigkeit, Eignung für den angestrebten Beruf, Aussicht auf erfolgreichen Abschluss, Verbesserung der Beschäftigungschancen) „wird“ der „nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer […] gefördert“ (s. Synopse zu den Gesetzesfassungen).

In der Begründung zum neuen Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (BT-Drs. 19/17740, S. 40) heißt es: „Die Einführung eines Rechtsanspruchs soll die Rechtsposition der Antragstellenden im Zugang zu einer abschlussbezogenen Weiterbildungsförderung stärken, mehr Geringqualifizierte für eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung gewinnen, die Berufs- und Aufstiegschancen verbessern und einen Beitrag leisten, um die hohe Arbeitslosigkeit dieser Personengruppe zu senken.“

Erfolgsprämien verlängert

Nicht verkannt wird, dass die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung für erwachsene Teilnehmerinnen und Teilnehmer hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen stellt. Darum wird eine erstmals zum 1. August 2016 eingeführte „Sonderregelung“ über die Prämierung bei Bestehen der Zwischenprüfung (in Höhe von 1.000 Euro) und Bestehen der Abschlussprüfung (in Höhe von 1.500 Euro) bei Ausbildungen, die mindestens zwei Jahre dauern, verlängert. Voraussetzung ist nun, dass die Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung vor dem 31. Dezember 2023 beginnt (§ 131 a Abs. 3 SGB III).

Mit diesen Maßnahmen erfüllt der Gesetzgeber zudem Anforderungen der Partner der „Nationalen Weiterbildungsstrategie“.

Sie postulierten bereits in ihrem Strategiepapier einen grundsätzlichen Anspruch auf die Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung (Berufsabschluss) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss – entsprechend der persönlichen Eignung sowie der Arbeitsmarktorientierung – als ersten konkreten Schritt zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit.

Bertold Brücher

Referatsleiter Sozialrecht beim DGB-Bundesvorstand