Die Kostenprivilegierung stellt eine besondere Ausprägung des sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes dar. (Loytved, jurisPR-SozR 1/2020 Anm. 4). Sie ist – annähernd einzigartig für Prozessordnungen – im Sozialgerichtsgesetz (SGG) verankert (§ 183 SGG).
Nun möchte das Land Hessen dieses Privileg für „Vielkläger“, Wortschöpfung im hessischen Gesetzesentwurf, einschränken und bringt diesen in den Rechtsausschuss des Bundesrats ein.
Sehr fundiert beschäftigt sich mit dem Vorhaben der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Er kommt, auch gestützt auf gutachterliche Expertise, in seiner Stellungnahme zur entschlossenen Ablehnung, auch, weil eine Verfahrensgebühr für Vielkläger lebensfremd sei.
Wenig mit Worten begründet ist dem hingegen die Äußerung des VdK zu dem hessischen Vorhaben.