Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sind wegen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit dem Grundgesetz unvereinbar (BVerfG, 2 BvR 696/12)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 7. Juli 2020   (BVerfG 2 BvR 696/12,veröffentlicht am 7. August 2020) § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 7 und § 34a SGB XII in der Fassung vom 24. März 2011 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

Denn die angegriffenen Regelungen stellen eine unzulässige Aufgabenübertragung dar und verletzen Landkreise und kreisfreie Städte (hier waren die die Beschwerdeführerinnen kreisfreie Städte des Landes Nordrhein-Westfalen) in ihrem Recht auf Selbstverwaltung.

Die Regelungen bleiben jedoch bis zum 31. Dezember 2021 weiter anwendbar. Die in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB XII geregelten Aufgaben entsprechen dagegen inhaltsgleich bereits früher auf die Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe übertragenen Aufgaben und sind mit dem Grundgesetz vereinbar (sinngemäße Wiedergabe aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 69/2020 vom 7. August 2020).