Zum 1. 1. 2016 wurde nicht nur der Begriff des Syndikusrechtsanwalts geschaffen, sondern auch die Regelungen, nach denen sich Juristinnen und Juristen im sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Verbeitragung in einem Versorgungswerk der Rechtsanwälte befreien können. Damit hat – zu Lasten der DRV-Versichertengemeinschaft – der Gesetzgeber eine Entscheidungslinie des BSG aus 2014 (zB: BSG, Urteil vom 3. 4. 2014 – B 5 RE 13/14 R) „revidiert“.
Im Gesetz war auch eine Evaluation der Neureglung vorgesehen; den Bericht hierzu hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) der Bundesregierung vorgelegt, die diesen am 21. 10. 2020 beschlossen hat. Die Evaluierung kommt, so die Bundesregierung, zu dem Ergebnis, dass sich das Gesamtkonzept einer gesetzlichen Regelung des Berufs der Syndikusrechtsanwältin und des Syndikusrechtsanwalts bewährt hat.