Für Elternurlaub ist es nicht notwendig, dass zum Zeitpunkt der Geburt oder der Adoption des Kindes ein Beschäftigungsverhältnis bestand, aber …

Der EuGH hat am 25. 2. 2021 In der Rechtssache C‑129/20 entschieden, dass ein Mitgliedstaat das Recht auf Elternurlaub nicht von dem Erfordernis abhängig machen darf, dass der Elternteil zur Zeit der Geburt oder Adoption des Kindes einer Beschäftigung nachgegangen ist. Zwar ist es zur Begründung des Anspruchs auf Elternurlaub mit europäischen Recht (Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub) vereinbar, dass eine nationale Bestimmung eine Beschäftigung von wenigstens 12 Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme des Elternurlaubs voraussetzt. Es ist jedoch nicht mit europäischem Recht vereinbar, dass die Elternurlaub realisieren wollende Person zum Zeitpunkt der Geburt oder der Adoption seines Kindes erwerbstätig gewesen sein muss.