Wer sich auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Verordnung Nr. 492/2011 berufen kann, dem kann von einem (JobCenter des) Aufnahmemitgliedstaat(s Deutschland) nicht die Ausnahmeregelung des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 zum Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Sozialhilfe entgegengehalten werden. Von daher können ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, nicht mit der Begründung, dass der ehemalige Wanderarbeiter arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht vorgesehenen Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen werden. (EuGH, Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2020, C 181/19)