Vorlagefrage an den EuGH war:
Ist im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 Arbeitgeber eines im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrers
- das Transportunternehmen ist, das diesen Fahrer eingestellt hat, dem er tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung steht, das ihm gegenüber tatsächlich weisungsbefugt ist und das in Wirklichkeit die entsprechenden Lohnkosten zu tragen hat (=tAG),
- oder das Unternehmen, mit dem dieser Fahrer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und das ihm seinen Lohn aufgrund einer mit dem Transportunternehmen getroffenen Vereinbarung zahlt (=fAG).
In seinem Urteil (C-610/18 vom 16.07.2020) legt der Gerichtshof die genannten Normen dahingehend aus, dass Arbeitgeber eines im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrers
- das Unternehmen (tAG) ist, das diesem Fahrer gegenüber tatsächlich weisungsbefugt ist, das in Wirklichkeit die entsprechenden Lohnkosten (zB über Provisionen, die tAG an den fAG zahlt) trägt und das tatsächlich befugt ist, ihn zu entlassen, und
- nicht das Unternehmen (fAG), mit dem der Fahrer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und das in diesem Vertrag formal als Arbeitgeber des Fahrers angegeben ist.