von Hans Nakielski | Mai 2020
Eine Ausweitung von Kurzarbeit soll Arbeitgebern helfen, die in der Corona-Krise erhebliche Arbeitsausfälle haben. Die leichtere Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) soll zudem Arbeitslosigkeit von betroffenen Arbeitnehmern vermeiden. Dazu haben Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ auf den Weg gebracht.
Dieses trat bereits am 15. März 2020 in Kraft. Die Bundesregierung wird darin durch einen neuen Abs. 5 im § 109 Sozialgesetzbuch (SGB) III ermächtigt, die Voraussetzungen für den Bezug von KuG zu erleichtern. Eine entsprechende „Verordnung über die Erleichterung der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung)“ hat die Bundesregierung am 23. März beschlossen.
Sie enthält folgende Regelungen:
- Für den Anspruch auf Kug müssen nicht mehr „mindestens ein Drittel“ der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein (wie es § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III eigentlich regelt). Es reicht nun schon für einen „erheblichen Arbeitsausfall“, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes betroffen sind.
- Auf den Einsatz von „negativen Arbeitssalden“ zur Vermeidung von Kurzarbeit wird nun vollständig verzichtet. Bislang wurde kein Kug gezahlt, wenn z. B. in Betriebsvereinbarungen festgelegt war, dass Arbeitnehmer Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufbauen konnten. Dabei war es z. B. möglich, 30 Stunden im Monat weniger zu arbeiten und diese dann in den folgenden Monaten durch Mehrarbeit auszugleichen. Nun müssen solche Minusstunden nicht mehr zur Vermeidung von Kurzarbeit genutzt werden. Positive Arbeitszeitkonten müssen aber nach wie vor erst aufgebraucht werden, ehe es Kug gibt. Allerdings kann dies nicht verlangt werden, wenn die Zeitguthaben zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit genutzt werden sollen oder sie länger als ein Jahr unverändert bestanden haben oder zehn Prozent der Jahresarbeitszeit übersteigen.
- Arbeitgeber bekommen die von ihnen ansonsten allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die Kug beziehen, nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet.
- Kurzarbeitergeld wird nun auch für Leih-Arbeitnehmer (Zeitarbeiter) gezahlt. Dazu wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geändert.
Die oben genannten Neuregelungen gelten nach der Kurarbeitergeldverordnung bereits rückwirkend ab dem 1. März und sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Bis zum 26. April hatten bereits rund 751.000 Betriebe bei den Agenturen für Arbeit Kurzarbeit für insgesamt 10,1 Millionen Beschäftigte angemeldet. Wie viele Personen tatsächlich das Kurzarbeitergeld bekommen haben, war noch nicht bekannt. Klar ist aber: Die Zahl der Kurzarbeiter während der jetzigen Corona-Krise liegt erheblich über dem Niveau in der Wirtschafts- und Finanzkrise von 2008/2009. Damals gab es in der Spitze (im Mai 2009) über 1,4 Mio. Kurzarbeitende. Das waren immerhin 5,5 Prozent aller sozialversichert Beschäftigten.
Mehr Infos zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld gibt es auf der Homepage des DGB.