zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/28658)
Das Gesetz wurde mit zahlreichen Änderungen (BT-Drs. 19/31069 – Beschlussempfehlung) am 24. Juni 2021 vom Bundestag verabschiedet.
Der Bundesrat hat dem Gesetz am 17. September 2021 zugestimmt. In einer begleitenden Entschließung (BR-Drs. 659/21 – Beschluss) fordert der Bundesrat aber die kommende Bundesregierung auf, weitere Verbesserungen für die Begleitung von Menschen mit Behinderungen auf den Weg zu bringen und einen Kostenausgleich aus Bundesmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Rehabilitation zu schaffen.
Das Gesetz wurde am 4. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es tritt in seinen wesentlichen Teilen am 28. Januar 2022 in Kraft. Die Regelungen zum Freistellungsanspruch für Begleitpersonen gelten aber bereits ab dem 5. Oktober 2021. Die Regelungen zum neuen Krankengeldanspruch und die neuen Leistungen nach dem SGB IX für die Begleitung und Befähigung durch vertraute Bezugspersonen treten erst am 1. November 2022 in Kraft.
Einige wichtige Inhalte
Mit dem Gesetz soll ein Tierarzneimittelgesetz als eigenständiges Stammgesetz erlassen werden. Zugleich sollen im Arzneimittelgesetz die auf Tierarzneimittel bezogenen Bestimmungen aufgehoben werden. Kurzfristig wurden mit Änderungsanträgen aber auch noch wichtige Änderungen für behinderte Menschen aufgenommen, die während eines Krankenhausaufenthalts eine Begleitung von Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld benötigen.
Wenn Menschen mit Behinderungen in ein Krankenhaus aufgenommen werden müssen, kann dies für sie hochgradig beängstigend oder bedrohlich sein. Falls Angehörige oder enge Vertrauenspersonen die Menschen mit Behinderungen bei einem Klinikaufenthalt begleiten, kann dies für die Betroffenen Sicherheit in einer fremden Umgebung bringen und wesentlich zum Erfolg der Krankenhausbehandlung beitragen. Bisher war schon die „Mitaufnahme einer Begleitperson“ eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn „bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig“ ist (§ 11 Abs. 3 SGB V). Jetzt wurden weitere Rechte dazu geregelt:
- Freistellungsanspruch: Nach dem neuen § 44b Abs. 4 SGB V haben Arbeitnehmer*innen, die ihnen nahestehende behinderte Menschen im Krankenhaus begleiten, seit dem 5. Oktober 2021 einen Anspruch auf Freistellung vom Arbeitgeber (nach § 45 Abs. 3 SGB V). Dieser Freistellungsanspruch gilt auch für nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer*innen.
- Krankengeldanspruch: Nach dem neuen § 44b Abs. 1 haben gesetzlich Krankenversicherte aus dem engsten persönlichen Umfeld von behinderten Menschen ab November 2022 Anspruch auf Krankengeld, wenn sie die Begleitung im Krankenhaus übernehmen und deshalb einen Verdienstausfall haben. Das gilt dann, wenn die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt wird und die zu begleitende Person Anspruch auf Leistungen aus der Eingliederungshilfe oder nach dem Bundesversorgungsgesetz hat. Nicht notwendig ist es, dass die Begleitperson auch im Krankenhaus übernachtet. Die Begleitung muss aber ganztägig (acht oder mehr Stunden inklusive An- und Abreise) erfolgen. Zu den Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld zählen nahe Angehörige im Sinne von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes oder Personen, bei denen die gleiche persönliche Bindung wie bei nahen Angehörigen besteht. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben Personen, die gegen Entgelt gegenüber stationär zu behandelnden behinderten Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen.
- Begleitung durch Leistungserbringer der Eingliederungshilfe: Erfolgt die Begleitung durch eine vertraute Bezugsperson eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, dann erfolgt die Übernahme der (Personal-)Kosten durch den Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Als vertraute Bezugspersonen gelten dabei Personen, „die dem Leistungsberechtigten gegenüber im Alltag bereits Leistungen der Eingliederungshilfe“ erbringen. Sie sind dann im Krankenhaus insbesondere für nichtmedizinische Leistungen zur Verständigung und zur Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen zuständig. Zuständig für die pflegerischen Leistungen bleibt weiterhin das pflegerische Krankenhauspersonal. Geregelt ist dies im neuen § 113 Abs. 6 SGB IX. Auch diese Regelung tritt erst am 1. November 2022 in Kraft.
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