Kostenübernahme bei Begleitung von behinderten Menschen beim Klinikaufenthalt im Rahmen des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/28658)

Das Gesetz wurde mit zahlreichen Änderungen (BT-Drs. 19/31069 – Beschlussempfehlung) am 24. Juni 2021 vom Bundestag verabschiedet.

Der Bundesrat hat dem Gesetz am 17. September 2021 zugestimmt. In einer begleitenden Entschließung (BR-Drs. 659/21 – Beschluss) fordert der Bundesrat aber die kommende Bundesregierung auf, weitere Verbesserungen für die Begleitung von Menschen mit Behinderungen auf den Weg zu bringen und einen Kostenausgleich aus Bundesmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Rehabilitation zu schaffen.

Das Gesetz wurde am 4. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Es tritt in seinen wesentlichen Teilen am 28. Januar 2022 in Kraft. Die Regelungen zum Frei­stellungs­anspruch für Begleitpersonen gelten aber bereits ab dem 5. Oktober 2021. Die Regelungen zum neuen Krankengeldanspruch und die neuen Leistungen nach dem SGB IX für die Begleitung und Befähigung durch vertraute Bezugspersonen treten erst am 1. November 2022 in Kraft.


Einige wichtige Inhalte

Mit dem Gesetz soll ein Tierarzneimittelgesetz als eigenständiges Stammgesetz erlassen werden. Zugleich sollen im Arzneimittelgesetz die auf Tierarzneimittel bezogenen Bestimmungen aufgehoben werden. Kurzfristig wurden mit Änderungsanträgen aber auch noch wichtige Änderungen für behinderte Menschen aufgenommen, die während eines Krankenhausaufenthalts eine Begleitung von Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld benötigen.

Wenn Menschen mit Behinderungen in ein Krankenhaus aufgenommen werden müssen, kann dies für sie hochgradig beängstigend oder bedrohlich sein. Falls Angehörige oder enge Vertrauenspersonen die Menschen mit Behinderungen bei einem Klinikaufenthalt begleiten, kann dies für die Betroffenen Sicherheit in einer fremden Umgebung bringen und wesentlich zum Erfolg der Krankenhausbehandlung beitragen. Bisher war schon die „Mitaufnahme einer Begleitperson“ eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn „bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig“ ist (§ 11 Abs. 3 SGB V). Jetzt wurden weitere Rechte dazu geregelt:

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln