Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/26107)

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 eine ausführliche Stellungnahme zu dem Entwurf abgegeben und zahlreiche Änderungen eingefordert (BR-Drs. 5/21 – Beschluss).

In ihrer Gegenäußerung vom 12. März 2021 (BT-Drs. 19/27481) hat die Bundesregierung den meisten Vorschlägen des Bundesrates nicht zugestimmt.

Der Gesetzentwurf wurde am 22. April 2021 mit zahlreichen Änderungen (BT-Drs. 19/28870 – Beschlussempfehlung) vom Bundestag angenommen.

Der Bundesrat hat dem Gesetz am 7. Mai 2021 zugestimmt.

Das Gesetz wurde am 9. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Es trat in seinen wesentlichen Teilen am  10. Juni 2021 in Kraft.

Die Stellungnahmen zum Gesetzentwurf der Sachverständigen (u.a. auch von ver.di) finden sich hier.


Einige wichtige Inhalte

Mit dem Gesetz soll eine Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) erfolgen. Insbesondere sollen Minderjährige aus einem belasteten Lebensumfeld, die in Heimen und Pflegefamilien leben, besser geschützt werden und ihnen sollen mehr Chancen auf Teilhabe gegeben werden.

Mehr Kontrolle für Heime: Heime und ähnliche Einrichtungen werden künftig einer strengeren Aufsicht und Kontrolle unterstellt.

Kinder in Pflegefamilien: Sie verbleiben auf Anordnung des Familiengerichts dauerhaft in diesen Familien, wenn dies zum Schutz und Wohl des Kindes erforderlich ist.

Kostenbeteiligung: Die Kostenbeteiligung von jungen Menschen in Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe wird von 75 Prozent auf 25 Prozent ihres Einkommens aus Schülerjobs, Praktika oder einer Ausbildung gesenkt. Dabei bleibt ein Freibetrag des Einkommens von der Kostenbeteiligung ausgenommen. Einkommen aus kurzfristigen Ferienjobs und ehrenamtlicher Tätigkeit sind ganz freigestellt.

Kooperation und Prävention: Alle beteiligten Stellen – z.B. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheits- und Strafverfolgungsbehörden sowie Familien- und Jugendgerichte sollen besser miteinander kooperieren. Ärzte, die sich bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt wenden, sollen künftig eine Rückmeldung über die anschließende Gefährdungseinschätzung erhalten. Verbesserungen sind auch bei der Prävention vor Ort vorgesehen.

Hilfe in Notsituationen: In Notsituationen können sich die Betroffenen künftig an eine Erziehungsberatungsstelle in ihrer Umgebung wenden und dort Hilfe erhalten. In den Ländern soll eine bedarfsgerechte Struktur von unabhängigen Ombudsstellen entstehen. Die Beschwerdemöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien werden erweitert.

Inklusion: Staatliche Leistungen und Hilfen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen in den kommenden Jahren in einem siebenjährigen Prozess im SGB VIII zusammengeführt werden. Prinzipiell soll die Inklusion als Leitgedanke in der Kinder- und Jugendhilfe und die grundsätzliche gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung verankert werden. Ab 2024 sollen Eltern zudem durch eine verlässliche Person, die sie durch das gesamte Verfahren begleitet (Verfahrenlotsen) begleitet werden.

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln