Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates

zusammengestellt von Hans Nakielski

 

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/3447)

Das Gesetz wurde am 1. Dezember 2022 in unveränderter Form (s. BT-Drs. 20/4738 – Beschlussempfehlung) vom Bundestag beschlossen.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 16. Dezember 2022 gebilligt.

Es wurde am 23. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das Gesetz trat am 24. Dezember 2022 in Kraft.

Stellungnahme des DGB

 

Einige wichtige Inhalte

Das Gesetz ändert und ergänzt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und das Pflege- und Familienpflegezeitgesetz und setzt damit Erfordernisse der EU-Richtlinie 2019/1158 um:

Arbeitgeber muss Ablehnung von Arbeitsverkürzung in der Elternzeit begründen: Nach dem BEEG dürfen Mütter und Väter während der Elternzeit nach wie vor bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Sie können eine Verringerung ihrer Arbeitszeit und deren Verteilung beantragen. Neu ist: Über den Antrag sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag auf Arbeitszeitverkürzung oder Umverteilung der Arbeitszeit ab, so muss er dies jetzt – unabhängig von der Betriebsgröße – innerhalb der vier Wochen begründen. Hierdurch sollen die Umstände, die zur Ablehnung des Antrags führten, transparent werden. Die Änderungen betreffen neben den Arbeitnehmer:innen die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG einen Anspruch auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit haben, auch die Arbeitnehmer:innen, die in Betrieben mit in der Regel 15 und weniger Beschäftigten arbeiten und keinen Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit haben.

Bessere Freistellungs-Chancen für Beschäftigte in Kleinbetrieben: Arbeitnehmer:innen in Kleinbetrieben haben keinen Anspruch auf eine längere Freistellung oder Arbeitszeitverkürzung zur Versorgung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach dem Pflegezeit- oder Familienpflegezeitgesetz. Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz steht nur denjenigen zu, die bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. Und Anspruch auf die Familienpflegezeit haben nur Arbeitnehmer:innen in Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten (Auszubildende zählen dabei nicht mit). Neu ist:

Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle: Beschäftigte Eltern und pflegende Angehörige können sich nun an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden, wenn sie der Ansicht sind, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit oder des Rechts zum Fernblieben von der Arbeit im Pflegefall benachteiligt worden zu sein. Das gilt auch, wenn Beschäftigte „aus dringenden familiären Gründen“ der Arbeit fernbleiben, weil eine Erkrankung oder ein Unfall ihre unmittelbare Anwesenheit anderswo erforderte. Dies regelt eine Ergänzung von § 27 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes.

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln