zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/6518)
Der Gesetzentwurf wurde am 23. Juni 2023 mit zahlreichen Änderungen (s. BT-Drs. 20/7409) vom Bundestag beschlossen.
Der Bundesrat hat das Gesetz am 7. Juli 2023 passieren lassen.
Das Gesetz wurde am 20. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es trat in einigen Teilen am 21. Juli 2023 in Kraft. Weitere Teile gelten erst ab dem 1. April, 1. Juli oder 1. August 2024.
Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf
Einige wichtige Inhalte
Mit dem Gesetz soll in Zeiten des Fachkräftemangels sowie des demografischen und Strukturwandels und der Digitalisierung der Zugang zu beruflichen Weiterbildungsangeboten gestärkt werden – unter anderem durch:
Qualifizierungsgeld: Wo wegen des Strukturwandels für einen großen Teil der Belegschaft der Verlust des Arbeitsplatzes droht, können Arbeitnehmer:innen nach dem neuen § 82 SGB III ein neues Qualifizierungsgeld bekommen. Diese Lohnersatzleistung auf dem Niveau des Kurzarbeitergelds soll ihnen eine Freistellung für eine Weiterqualifizierung ermöglichen, um ihre Beschäftigung im selben Unternehmen zu sichern. Die Weiterbildungsmaßnahme muss mehr als 120 Stunden dauern und kann maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Abs. 4 SGB III umfassen. Die Unternehmen müssen für die betroffenen Arbeitnehmer:innen kein Gehalt bezahlen, aber die volle Finanzierung der Weiterbildungskosten übernehmen. Das Qualifizierungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit gibt es ab dem 1. April 2024. Es ist unabhängig von der Betriebsgröße oder Qualifikation der Beschäftigten.
Weiterbildungsförderung Beschäftigter: Die Förderung der Weiterbildung von Beschäftigten nach § 82 SGB III wird ab dem 1. April 2024 vereinfacht und soll so attraktiver werden – insbesondere durch feste und für kleinere und mittlere Unternehmen erhöhte Fördersätze. Außerdem ist die Förderung zukünftig nicht mehr daran gebunden, dass die Arbeitnehmer:innen „vom Strukturwandel betroffen“ sind oder „die Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben“. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten müssen sich künftig nicht mehr an den Lehrgangskosten beteiligen.
Ausbildungsgarantie: Hierunter werden einzelne Regelungen zur Ergänzung und Weitereinwicklung der Ausbildungsförderung verstanden:
- Außerbetriebliche Berufsausbildung: Als „Ultima Ratio“ werden jungen Menschen nach dem neu gefassten § 76 SGB III ab dem 1. August 2024 außerbetriebliche Ausbildungsplätze angeboten. Dies ist allerdings begrenzt auf Regionen mit einem schwachen Ausbildungsmarkt und auf Fälle, in denen bisherige Bewerbungs- und Vermittlungsbemühungen um einen regulären Ausbildungsplatz ebenso erfolglos geblieben sind wie die Aussicht darauf, mit Hilfe ausbildungsfördernden Leistungen eine reguläre, betriebliche Ausbildung aufnehmen zu können.
- Berufsorientierungspraktikum: In einem neuen § 48a SGB III werden ab dem 1. April 2024 bis zu sechswöchige betriebliche Praktika für ausbildungssuchende junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, gefördert. Die Förderung umfasst in der Regel die Übernahme der Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie die Kosten der Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom regulären Wohnort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
- Mobilitätszuschuss: Mit dieser neuen Förderung nach § 73a SGB III werden ab dem 1. April 2024 junge Menschen unterstützt, die ihren bisherigen Wohnort wegen einer Berufsausbildung verlassen haben. Ihnen werden von der Arbeitsagentur oder vom Jobcenter die Fahrtkosten für zwei Familienheimfahrten im Monat ersetzt.
- Einstiegsqualifizierung: Die bestehende Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III wird flexibilisiert. Dazu wird ab April 2024 die Mindestdauer von sechs auf vier Monate verkürzt, die Durchführung in Teilzeit erleichtert und die Absolvierung im selben Betrieb ermöglicht, in dem Jugendliche zuvor ihre Ausbildung abgebrochen haben.
Weiterbildung während Kurzarbeit: Die befristete 50-prozentige Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitgeber bei beruflicher Weiterbildung während der Kurzarbeit von Beschäftigten nach § 106a SGB III wurde um ein Jahr bis zum 31. Juli 2024 verlängert. Weitere Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes während der Pandemie sind dagegen am 30. Juni 2023 ausgelaufen.