Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand

zusammengestellt von Hans Nakielski

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/1680)

Der Entwurf wurde mit einer Änderung (siehe BT-Drs. 20/2074 – Beschlussempfehlung) am 3. Juni 2022 vom Bundestag beschlossen.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 10. Juni 2022 gebilligt.

Es wurde am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Es trat in seinen wesentlichen Teilen am 1. Juli 2022 in Kraft.

Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf


Einige wichtige Inhalte

Mit dem Gesetz erfolgen u. a. Änderungen bei den Regelungen zur Rentenanpassung, es wird die Rentenanpassung für das Jahr 2022 festgelegt und es gibt Zuschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor 2019 begannen, und die Künstlersozialkasse erhält erneut einen Stabilisierungszuschuss.

Änderungen bei den Rentenanpassungsregeln

Ein Unterschreiten des Mindestsicherungsniveaus von 48 % durch die reaktivierte Anwendung des Nachholfaktors ist aber nach dem neuen § 255i SGB VI bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 ausgeschlossen.

Rentenanpassung 2022

Durch die neuen Anpassungsregeln steigt der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2022 im Westen um 5,35 % auf 36,02 Euro und im Osten um 6,12 % auf 35,52 Euro. Geregelt ist das im Artikel 3 des Gesetzes. Die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung des aktuellen Rentenwertes nach § 69 SGB VI kam so diesmal nicht zur Anwendung.

Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten, die vor 2019 begannen

Ab Juli 2024 wird für Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) ein Zuschlag gezahlt, wenn diese nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben.  Diese EM-Rente muss dann bis zum 30. Juni 2024 ununterbrochen bezogen worden sein. Der Zuschlag wird auch bei Altersrenten und Hinterbliebenenrenten gezahlt, wenn diese unmittelbar an Renten wegen Erwerbsminderung folg(t)en – bei Hinterbliebenenrenten auch, wenn diese zunächst einer Altersrente folg(t)en, die im Anschluss an eine EM-Rente gezahlt wurde. Der Zuschlag beträgt 7,5 % der jeweiligen Rente im Juli 2024, wenn die EM-Rente vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat und 4,5 %, wenn sie nach dem 30. Juni 2014 vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat. Geregelt wird das im neuen § 307i SGB VI, der zum 1. Juli 2024 in Kraft tritt.

Hintergrund der Zuschlags für EM-Renten im Bestand sind Verbesserungen bei den Zurechnungszeiten bei den EM-Renten in den Jahren 2014 und 2019, von denen aber nur die damaligen Neurentner:innen profitierten. Ab 2024 sollen auch die EM-Bestandsrentner:innen von den Verbesserungen begünstigt werden.

Zuschuss zur Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung erhält nochmals einen staatlichen Stabilisierungszuschuss. Er beträgt diesmal knapp 59 Mio. Euro, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern und eine Steigerung der Künstlersozialabgabe zu dämpfen. Geregelt ist das im Artikel 3a des Gesetzes.

 

<< zurück zur Übersicht

Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln