Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

zusammengestellt von Hans Nakielski

 

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 5664)
Der Gesetzentwurf wurde mit einigen Änderungen (s. BT-Drs. 6442 – Beschlussempfehlung) am 20. April 2023 vom Bundestag beschlossen.

Der Bundesrat hat dem Gesetz am 12. Mai 2023 zugestimmt, zugleich aber in einer begleitenden Entschließung gefordert, dass Hindernisse bei der Gewährleistung des uneingeschränkten Zugangs zu Leistungen der Pflegeversicherung für alle Menschen mit Behinderungen zu beseitigen seien (BR-Drs. 158/23 – Beschluss).

Das Gesetz wurde am 13. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft.

Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf

 

Einige wichtige Inhalte

Das Gesetz zielt vor allem darauf ab, mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und eine zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen. Dazu sollen folgende Maßnahmen dienen:

Höhere Ausgleichsabgabe:
Schon bislang müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen wenigstens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen.  Die Ausgleichsabgabe, die größere Betriebe zahlen müssen, die trotz einer Beschäftigungspflicht keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, werden leicht erhöht: auf 140 Euro (statt 125 Euro) pro Monat bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis 5 % und 245 Euro (statt 220 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis weniger als 3 %. Bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 0 %, aber weniger als 2 % sind künftig monatlich 360 Euro zu zahlen. Neu ist eine vierte Staffel: Liegt die Beschäftigungsquote bei 0 %, sind 720 Euro fällig. Für kleinere Arbeitgeber mit weniger als 60 bzw. weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen gelten wie bisher Sonderregelungen, die geringere Höhen der Ausgleichsabgabe vorsehen.

Wegfall des Bußgeldes:
Aufgehoben wird die bisherige Bußgeldvorschrift nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, nach der bei der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen Bußgelder bis zu 10.000 Euro möglich sind.

Konzentration auf den allgemeinen Arbeitsmarkt:
Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sollen sich künftig auf die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konzentrieren. Die bisherige Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben – insbesondere für Werkstätten für behinderte Menschen – zu verwenden, wird deshalb gestrichen.

Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes:
Zur Verbesserung des Bewilligungsverfahrens der Integrationsämter wird für Anspruchsleistungen (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung) eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von sechs Wochen eingeführt.

Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit:
Der vom Leistungsträger zu erstattende Lohnkostenzuschuss ist aktuell auf 40 % der Bezugsgröße begrenzt. Durch die Abschaffung der Deckelung soll sichergestellt werden, dass auch mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro bundesweit der maximale Lohnkostenzuschuss – soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich – gewährt werden kann.

Neuausrichtung des Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizinische Begutachtung:
Die Zusammensetzung des Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin soll zukünftig einem teilhabeorientierten und ganzheitlichen Ansatz folgen. Bisher bestand der Beirat aus 17 Mitgliedern. Künftig sollen es 21 sein. Sieben bestellen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sieben die Länder und sieben der Deutsche Behindertenrat. Davon müssen jeweils vier einen medizinischen Hintergrund haben. Der Beirat hat wesentlichen Einfluss auf den Grad der Behinderung (GdB), der den jeweiligen physischen oder psychischen Einschränkungen zugeordnet wird.

 

<< zurück zur Übersicht

Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln