Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)

zusammengestellt von Hans Nakielski

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (BT-Drs. 20/8408)
Der Entwurf wurde am 19. Oktober 2023 mit zahlreichen Änderungen (s. BT-Drs. 20/8904 – Beschlussempfehlung) vom Bundestag beschlossen.

Der Bundesrat hat dem Bundestagsbeschluss zur Einführung des Gesetzes auf seiner Sitzung am 24. November 2023 nicht zugestimmt, sondern den Entwurf an den Vermittlungsausschuss überwiesen, um ihn dort grundlegend überarbeiten zu lassen (s. BR-Plenarprotokoll 103, S. 370–378, TOP 3)
Der Vermittlungsausschuss hat am 21. Februar 2024 einen Einigungsvorschlag beschlossen.
Danach wird das vom Bundestag beschlossene Gesetz unverändert bestätigt (BR-Drs. 113/24)

In einer Protokollerklärung erklärte die Bundesregierung, dass u. a. ab dem Jahr 2025 als Element der Krankenhausreform ein zielgenauer Transformationsfonds aufgesetzt wird (s. BR-Plenarprotokoll 1038, S. 59 und 95* f.).
Er soll insgesamt 50 Milliarden Euro betragen, die ab 2025 über zehn Jahre fließen sollen. Die Summe sollen sich Bund und Länder je zur Hälfte teilen. Die Bundesmittel sollen allerdings nicht aus Steuern, sondern aus dem Gesundheitsfonds – und damit zu einem erheblichen Teil aus Geldern der GKV-Beitragszahler:innen – erbracht werden.

Der Bundesrat hat diesem Vorschlag am 22. März 2024 zugestimmt und gleichzeitig eine Entschließung zu dem Gesetz gefasst (s. BR-Drs. 113/24 – Beschluss)
Das Gesetz wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es trat am 28. März 2024 in Kraft.

Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf

Einige wichtige Inhalte

Das Gesetz zielt im Kern auf die Einführung eines Transparenzverzeichnisses (nach § 135d SGB V), durch das die Bevölkerung über die Qualität von Krankenhäusern und dort verfügbare Leistungen informiert werden soll. Patient:innen sollen so in die Lage versetzt werden, selbstbestimmte und qualitätsorientierte Auswahlentscheidungen für die gewünschte Behandlung zu treffen. Das Verzeichnis soll die geplante Krankenhausreform begleiten und wurde ab Mitte Mai 2024 durch das Bundesgesundheitsministerium im Internet veröffentlicht (unter: www.bundes-klinik-atlas.de).

Mit dem Gesetz werden die Krankenhäuser dazu verpflichtet, die erforderlichen Daten über ihre personelle Ausstattung, das Leistungsangebot und bestimmte Qualitätsaspekte zu übermitteln. Aufbereitet werden die Daten vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie vom Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG), Das Leistungsangebot der Krankenhäuser soll differenziert nach 65 Leistungsgruppen (von „Allgemeine Innere Medizin“ bis „Notfallmedizin“) dargestellt werden (§ 135d Abs. 3 Nr. 1 SGB V). Die Datenübermittlung für alle Krankenhausbehandlungsfälle erfolgt erstmals für das Datenjahr 2023.

Außerdem ist die Zuordnung der einzelnen Krankenhausstandorte zu Versorgungsstufen (Level) vorgesehen. Diese sind abhängig von der Anzahl der vorgehaltenen Leistungsgruppen. Dies soll eine Einschätzung ermöglichen, wie das Leistungsspektrum einer Klinik einzuordnen ist, ob dort also komplexe Eingriffe oder nur eine Grund- und Regelversorgungen erbracht werden können.

Nach § 135d Abs 4 SGB V gibt es Level der Stufen 1 bis 3 sowie eigene Level für Fachkrankenhäuser und sektorenüberreifende Versorger (Level F und Level 1i). Kliniken mit Level 3 sollen eine umfassende Versorgung von Patient:innen gewährleisten. Der Level 3U steht dabei noch einmal separat für Hochschulkliniken. Häuser mit Level 2 sollen eine erweiterte Versorgung sicherstellen. Level-1n-Krankenhäuser sollen die Basisversorgung inklusive Notfallmedizin leisten können.

Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses entscheiden künftig die Sozialgerichte. Das sieht eine Ergänzung des § 29 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor.

Zur Verbesserung der Liquidität der Krankenhäuser sieht das Krankenhaustransparenzgesetz zudem vor:

vorläufiger Mindererlösausgleich für Folgejahre: Krankenhäuser, für die noch keine genehmigte Vereinbarung zum Pflegebudget für das Jahr 2020 vorliegt, erhalten einen schnelleren Ausgleich der noch nicht finanzierten Pflegekosten, wenn sich herausstellt, dass die krankenhausindividuellen Pflegekosten mit dem abgerechneten Pflegeentgeltwert in den vorangegangenen Jahren unterfinanziert werden.

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln