Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung

zusammengestellt von Hans Nakielski

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/3448)

Der Entwurf wurde am 20. Oktober 2022 mit zahlreichen Änderungen (s. BT-Drs. 20/4086 – Beschlussempfehlung) vom Bundestag verabschiedet.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 28. Oktober 2022 gebilligt.

Es wurde am 11. November 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das Gesetz trat in seinen überwiegenden Teilen am 12. November 2022 in Kraft.

Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf

 

Einige wichtige Inhalte

Hintergrund des Gesetzes: Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss ein 17 Mrd. Euro großes Defizit ausgleichen. Zur Stabilisierung der Finanzen werden vor allem die Beitragszahler und die Krankenkassen herangezogen.

Höherer Zusatzbeitrag: Die Beitragszahler werden einen um 0,3 Prozentpunkte höheren durchschnittlichen Zusatzbeitrag aufbringen müssen. Dieser steigt damit ab Januar 2023 auf 1,6 Prozent. Das ist zwar nicht direkt in diesem Gesetz festgeschrieben, es folgt aber aus den hier festgelegten Eckpunkten zur GKV-Finanzierung. Der Bundesgesundheitsminister hat den neuen durchschnittlichen Zusatzbeitrag am 31. Oktober 2022 im Bundesanzeiger offiziell bekannt gegeben.

Bundeszuschuss: Der Bundeszuschuss zur GKV wird im Jahr 2023 um zusätzlich 2 Mrd. Euro (§ 221a Abs. 5 SGB V) auf dann 16,5 Mrd. Euro steigen. Außerdem erhalten die Kassen (genauer: der Gesundheitsfonds) für das Jahr 2023 ein befristetes unverzinsliches Bundesdarlehen in Höhe von 1 Mrd. Euro.

Finanzreserven: Dazu müssen die Kassen allerdings 2,5 Mrd. Euro aus noch vorhandenen Wirtschaftsreserven an den Gesundheitsfonds abführen. Im Zuge eines „kassenübergreifenden Solidarausgleichs“ werden 2023 die Finanzreserven der Krankenkassen oberhalb von 0,2 Monatsausgaben – abzüglich eines Freibetrags von 4 Mrd. Euro – in zwei Stufen anteilig dem Gesundheitsfonds zugeführt (§ 272b SGB V). Die Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen sinkt von 0,8 auf 0,5 Monatsausgaben (§ 260 Abs. 2 SGB V). Die Obergrenze der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds wird von 0,5 auf 0,25 Monatsausgaben abgeschmolzen (§ 271 Abs. 2 SGB V).

Verwaltungsausgaben: Schließlich soll der Anstieg der sächlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen für 2023 auf 3,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr begrenzt und die Zuweisungen an die Krankenkassen für Verwaltungsaufgaben sollen um 25 Mio. Euro gemindert werden.

Auch Leistungserbringer müssen – in begrenztem Maß – einen Beitrag zur Stabilisierung der GKV-Finanzen leisten.

Arzneimittel: So wird der Herstellerabschlag insbesondere für patentgeschützte Arzneimittel im Jahr 2023 um 5 Prozentpunkte auf 12 Prozent erhöht (§ 130a Abs. 1b SGB V) und der Apothekenabschlag je Arzneimittel zugunsten der Krankenkassen steigt vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 von 1,77 Euro auf 2 Euro (§ 130 Abs. 1a SGB V).  Außerdem wird das Preismoratorium für Arzneimittel bis Ende 2026 verlängert (§ 130a Abs. 3a SGB V), faktisch sind damit bis dahin Preiserhöhungen für Arzneimittel, die keinem Festbetrag unterliegen, ausgeschlossen. Der ausgehandelte Erstattungspreis für ein neues Medikament mit Zusatznutzen soll jetzt bereits ab dem siebten Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Mittels gelten (§ 130b Abs. 3a). Bisher konnten Pharmaunternehmen den Preis im gesamten ersten Jahr nach der Zulassung frei festsetzen. Zudem wird die Umsatzschwelle für Arzneimittel zur Behandlung seltener Erkrankungen für die Nutzenbewertung von bisher 50 Mio. auf 30 Mio. Euro reduziert.

Neupatientenregel: Das Zusatzhonorar für niedergelassene Ärzt:innen für die Behandlung von Neupatient:innen wird abgeschafft. Dafür werden künftig extrabudgetäre Zuschläge gezahlt, wenn Patient:innen durch die Terminservicestellen oder ihren Hausarzt schneller einen Termin bei Fachärzt:innen bekommen und dort behandelt werden: Je schneller die Behandlung erfolgt, desto höher fallen die Zuschläge zu den Versichertenpauschalen aus (§87 Abs. 2b und 2c SGB V). Diese liegen zwischen 40 Prozent (falls die Behandlung spätestens am 35. Tag nach der Terminvermittlung beginnt) und 200 Prozent (wenn die Behandlung bereits am Folgetag der Terminvermittlung beginnt). Auch für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungstermins gibt es einen Zuschlag für die Ärzt:innen.

Honorare für Zahnärzt:innen: Hier wird der Honorarzuwachs begrenzt (§ 85 Abs. 2d SGB V). Gleichzeitig gibt es Ausnahmen für Leistungen im Rahmen der aufsuchenden Versorgung oder von Kooperationsverträgen zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und Zahnärzt:innen sowie bei der Paradontitisbehandlung bei Versicherten mit Behinderung oder Pflegebedarf.

Pflegebudget in Kliniken: Ab 2025 werden in Krankenhäusern nur noch die Pflegepersonalkosten für qualifizierte Pflegekräfte, die unmittelbaren bei der Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen eingesetzt sind, im Pflegebudget berücksichtigt (§ 17b Abs. 4 und 4a Krankenhausfinanzierungsgesetz).

Information über höhere Zusatzbeiträge:  Die Pflicht der Krankenkassen, ihre Mitglieder per Brief über einen höheren Zusatzbeitrag und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht zu informieren, wurde vorübergehend ausgesetzt. Sie besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. Juni 2023 wirksam wird (§ 175 Abs. 4a SGB V).  Die Krankenkassen müssen stattdessen spätestens einen Monat vor der Anhebung des Zusatzbeitrags ihre Mitglieder „auf geeignete Weise“ über das Sonderkündigungsrecht informieren. Gemeint sind hier wohl Informationen auf den Internetportalen und/oder in Mitgliedszeitschriften der Kassen.

Weitere Empfehlungen zur verlässlichen Finanzierung: Dem Gesetzgeber ist offensichtlich klar, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen Instrumente nicht zur dauerhaften Stabilisierung der GKV-Finanzen reichen werden. So heißt es nun explizit in § 220 Abs. 4 SGB V: „Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt.“

 

<< zurück zur Übersicht

Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln