Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)

zusammengestellt von Hans Nakielski

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/9048)
Der Entwurf wurde am 14. Dezember 2023 mit zahlreichen Änderungen (s. BT-Drs. 20/9788 – Beschlussempfehlung) vom Bundestag beschlossen.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 2. Februar 2024 gebilligt.
Es wurde am 25. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das Gesetz trat in einigen Teilen am 26. März 2026 in Kraft. Weitere Teile treten am 1. und 15. Januar 2025 in Kraft.

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zum Gesetzentwurf

Einige wichtige Inhalte

Das Kernelement des Gesetzes ist die Bereitstellung der elektronischen Patientenakten (ePA) durch die Krankenkassen für alle gesetzlich Krankenversicherten ab 2025. Bereits seit Anfang 2021 können GKV-Versicherte zwar schon eine ePA beantragen und darauf zum Beispiel ärztliche Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte oder Informationen zur aktuellen Medikation speichern. Doch das Verfahren ist recht umständlich und jede:r muss sich selbst darum kümmern. Die ePA benutzen daher bisher nur wenige Versicherte.

Ab Anfang 2025 soll die ePA von den Kassen für alle angeboten werden. Wer sie nicht nutzen möchte, muss widersprechen (Opt-Out-Verfahren). Im Einzelnen regelt das Digital-Gesetz zur elektronischen Patientenakte:

Weitere Regelungen des Digital-Gesetzes:

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln