zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/8344)
Der Entwurf wurde am 9. November 2023 mit zahlreichen Änderungen und Ergänzungen (s. BT-Drs. 20/9195 – Beschlussempfehlung) vom Bundestag beschlossen.
Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 15. Dezember 2023 zu.
Es wurde am 28. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz trat in den überwiegenden Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf
Einige wichtige Inhalte
Das Gesetz enthält vor allem rechtliche Anpassungen, Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen, die nach der Einführung des Bürgergeldes im SGB II Ende 2022 und dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen neuen Sozialen Entschädigungsrecht nach dem SGB XIV bei mehreren Gesetzen und Verordnungen notwendig geworden waren. Darüber hinaus erfolgten aber auch bedeutsame Änderungen für Grundsicherungsbezieher:innen in Gemeinschaftsunterkünften, ältere Arbeitslose mit Vermittlungshemmnissen und Erwerbsminderungsrentner:innen.
Weniger Bargeld für Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften
Geflüchtete und andere Personen in Gemeinschaftsunterkünften mit Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten seit Anfang 2024 weniger Geldleistungen ausgezahlt. Das gilt dann, wenn sie in der Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit „unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt“ bekommen. Wegen dieser „anderweitigen Bedarfsdeckung“ in Form einer Sachleistung vermindert sich ihr ausgezahlter Regelbedarf in der
- Regelbedarfsstufe 1 um 186 Euro auf 377 Euro,
- Regelbedarfsstufe 2 um 167 Euro auf 339 Euro,
- Regelbedarfsstufe 3 um 149 Euro auf 302 Euro (hier nur relevant im SGB II für junge Erwachsene zwischen 18 und 24 Jahren im Haushalt der Eltern),
- Regelbedarfsstufe 4 um 178 Euro auf 293 Euro,
- Regelbedarfsstufe 5 um 131 Euro auf 259 Euro,
- Regelbedarfsstufe 6 um 98 Euro auf 259 Euro.
Das wird in einem neuen § 68 SGB II für das Bürgergeld und einem neuen § 142 SGB XII für die Sozialhilfe geregelt. Die Neuregelung betrifft insbesondere Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die in Gemeinschaftsunterkünften bleiben müssen, weil die Kommunen für sie keine Wohnungen haben. Eine weitere Gruppe sind Asylbewerber:innen, die schon länger in Deutschland sind und deshalb Anspruch auf sogenannte Analog-Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II haben.
Verlängerung des Eingliederungszuschusses für Ältere
Die Möglichkeit, dass Arbeitgeber bei der Einstellung von älteren Arbeitnehmer:innen mit Vermittlungshemmnissen über die allgemeine Höchstdauer von einem Jahr hinaus bis zu drei Jahre mit einem Eingliederungszuschuss gefördert werden können, wurde verlängert. Die Förderung wäre eigentlich zum Jahresende 2023 ausgelaufen. Nun ist die Förderung nach einer Änderung des § 89 SGB III bis zum 31. Dezember 2028 möglich. Allerdings wurde der Kreis der förderfähigen Älteren eingeschränkt. Während bis Ende 2023 schon Ältere ab 50 Jahren mit dem Zuschuss von bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts bis zu drei Jahre lang gefördert werden konnten, betrifft dies nun erst Personen, die schon 55 Jahre oder älter sind.
Zeitweise Erwerbsminderungsrente auch bei mehr als drei oder sechs Stunden Arbeit
Eine zum 1. Januar 2024 wirksame Neuregelung macht es möglich, dass Erwerbsminderungsrentner:innen zeitweise auch dann ihre Rentenansprüche nicht verlieren, wenn sie bei einer vollen Erwerbsminderung mehr als drei Stunden pro Tag einer Erwerbsarbeit nachgehen oder bei teilweiser Erwerbsminderung mehr als sechs Stunden täglich arbeiten. „Wird neben der Rente […] unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente“, heißt es jetzt im neuen Absatz 7 in § 43 SGB VI.
Mit anderen Worten: Ein halbes Jahr lang dürfen Erwerbsminderungsrentner:innen länger als regulär vorgeschrieben arbeiten, ohne dadurch ihren Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu verlieren. So soll der Weg vom Bezug einer Erwerbsminderungsrente zurück in eine Beschäftigung erleichtert werden. Betroffene können so zunächst erproben, ob sie länger als drei oder sechs Stunden am Tag einer Erwerbsarbeit nachgehen können. Bisher mussten sie in solchen Fällen befürchten, dass sie dadurch gleich ihren Rentenanspruch verlieren. Das hinderte viele an der Aufnahme einer Beschäftigung.
Die Neuregelung eines (Wieder-)Eingliederungsversuchs war bereits modellhaft in der Praxis erprobt worden. Nun wurde sie ins SGB VI aufgenommen. Mit dieser Regelung sollen die betroffenen Rentenbeziehenden die „notwendige Rechtssicherheit“ erhalten, heißt es in der Gesetzesbegründung.