Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer Gesetze

zusammengestellt von Hans Nakielski

 

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Bundesregierung, noch unter dem Titel „Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland“ (BT-Drs. 20/5334)

Der Gesetzentwurf wurde mit zahlreichen Änderungen (s. BT- Drs. 20/6014 – Beschlussempfehlung) am 16. März 2023 vom Bundestag beschlossen.
Der Bundesrat hat das Gesetz am 31. März 2023 passieren lassen.

Es wurde am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz trat am 16. Mai 2023 in Kraft.

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zum ursprünglichen Gesetzentwurf

 

Einige wichtige Inhalte

Neustrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD)

Die UPD mit ihrem Netz an Verbraucher- und Beratungsstellen wird bisher vom Unternehmen Sanvartis GmbH betrieben, als gemeinnützige GmbH geführt und vom GKV-Spitzenverband finanziert. Ab 2024 wird die UPD nach § 65b SGB V n. F. in eine Stiftung bürgerlichen Rechts umgewandelt, die vom GKV-Spitzenverband errichtet werden soll.  Aufgabe der Stiftung ist die Sicherstellung einer unabhängigen, qualitätsgesicherten und kostenfreien Information und Beratung von Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen.

Die komplette Finanzierung in Höhe von 15 Mio. Euro jährlich soll (zunächst) die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernehmen, obwohl auch nicht gesetzlich Krankenversicherte die Informations- und Beratungsdienste der UPD in Anspruch nehmen können. Die private Krankenversicherung (PKV) kann sich freiwillig an der Finanzierung beteiligen.

Leiten soll die neu aufgestellte UPD ein zweiköpfiger hauptamtlich tätiger Stiftungsvorstand, der durch einen Stiftungsrat bestellt wird und abberufen werden kann. Im Stiftungsrat sind die Patientenorganisationen mit sieben Personen vertreten, der GKV-Spitzenverband stellt zwei Vertreter:innen. Außerdem gehören dem Stiftungsrat noch der/die Patientenbeauftragte der Bundesregierung, zwei Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie jeweils ein:e Vertreter:in des Bundesgesundheitsministeriums und des für den Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums an. Falls sich die PKV mit mindestens sieben Prozent an der Finanzierung der UPD beteiligt, hat auch der PKV-Verband ein Anrecht auf einen Sitz im Stiftungsrat.

Daneben soll ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden, der mit sechs unabhängigen Sachverständigen besetzt ist und bei grundsätzlichen Fragen beraten soll.

Weitere Änderungen

Neben den Neuregelungen zur UPD enthält das Gesetz noch mehrere weitere Änderungen, u. a.:

Blut- und Plasmaspenden: Hier erfolgen Neuerungen zur Modernisierung und Erhöhung des Spendenaufkommens durch Änderungen des Transfusionsgesetzes: Der Einsatz von telemedizinischen Verfahren bei der ärztlichen Betreuung der Blutspende wird ermöglicht. Die Höchstaltersgrenze für Blutspender:innen wird aufgehoben. Der Ausschluss von spendewilligen Personen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität wird verboten; stattdessen erfolgt die Spenderauswahl auf Grundlage einer individuellen, diskriminierungsfreien Risikobewertung.

Entbudgetierung von Leistungen der Kinderheilkunde: Leistungen, die ambulante Kinderärzte gegenüber Kindern und Jugendlichen unter 18 erbringen, unterliegen ab dem zweiten Quartal 2023 nicht mehr der Budgetierung. Dasselbe gilt für die kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung. Diese Leistungen sind künftig ohne Mengenbegrenzungen dauerhaft zu festen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnungen zu vergüten. So sollen diese Leistungen in finanzieller Hinsicht dauerhaft attraktiv ausgestaltet und damit eine ausreichende Versorgung von Kindern und Jugendlichen gewährleistet werden.

Krankenhausdaten: Zur Vorbereitung geplanten Krankenhausreform wird vorgesehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit auf die besondere Expertise des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) in Bezug auf die Auswertung von Daten zurückgreifen kann. Das Nähere dazu ist in dem neuen § 36 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geregelt.

Verordnung von Krankenfahrten: Krankenhäuser erhalten nach § 115e Abs. 2 SGB V die Möglichkeit, im Rahmen ihrer neuen Tagesbehandlung Krankenfahrten zu verordnen. Die bei dieser neuen Versorgungsform (sie wurde die mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz geschaffenen) entstehenden Kosten für Fahrten zwischen Krankenhaus und Übernachtungsort werden in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen. Eine Ausnahmeregelung besteht aber für Versicherte mit hochfrequenten Behandlungen, Menschen mit Schwerbehindertenausweis und Pflegbedürftige ab dem Pflegegrad 3.

Prävention: Die Krankenkassen und der GKV-Spitzenverband sind nicht mehr verpflichtet, bei gemeinsamen Aufgaben zur lebensweltbezogenen Gesundheitsförderung und Prävention mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zusammenzuarbeiten. Die Verpflichtung zur zwangsweisen Zusammenarbeit und finanziellen Unterstützung dieser staatlichen Stelle nach § 20a SGB V Abs. 3 SGB V a. F. war nach einer Klage des GKV-Spitzenverbandes am 18. Mai 2021 vom Bundessozialgericht als nicht rechtmäßig angesehen worden (Az.: B 1 A 2/20 R).

Der Bund dürfe sich nicht selbst zum Versicherungsträger machen und er dürfe seinen eigenen Behörden auch keine Aufgaben der Sozialversicherung übertragen, urteilte das BSG. Nun wurde der strittige Passus im Gesetz unter Berücksichtigung des BSG-Urteils geändert.

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln