Krankenkassen verklagen den Bund wegen zu niedriger GKV-Pauschalen für Bürgergeldbezieher:innen
von Hans Nakielski | 2. April 2026
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) hat – im Auftrag von insgesamt 79 Krankenkassen – Klagen beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gegen die systematische Unterfinanzierung der gesundheitlichen Versorgung von Bürgergeldbezieher:innen eingereicht. Es geht um rund zehn Milliarden Euro, die der GKV nach ihren eigenen Angaben zur gesundheitlichen Versorgung der SGB-II-Bezieher:innen fehlen. Hier werden die Hintergründe der Klagen erläutert.
Bezieher:innen von Bürgergeld haben einen Anspruch auf den für sie kostenfreien Schutz der Krankenversicherung. Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Das Jobcenter meldet die Betroffenen bei ihrer gewählten oder bisherigen Krankenkasse an und der Bund zahlt dafür Beiträge in Form von einer Pauschale, die jährlich angepasst wird.
Die Höhe dieser Pauschale bestimmt § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Danach gelten als beitragspflichtige Einnahmen für Bezieher:innen von Bürgergeld (zuvor Arbeitslosengeld II, demnächst: Grundsicherungsgeld) das 0,2155-fache der monatlichen Bezugsgröße (2026: 3.955 Euro). Das sind in diesem Jahr 852,30 Euro. Davon müssen 14 Prozent allgemeiner Krankenversicherungsbeitrag und 2,9 Prozent als durchschnittlicher Zusatzbeitrag – zusammen also 16,9 Prozent – an die Krankenkasse abgeführt werden. Das ergibt in diesem Jahr eine monatliche Pauschale von nur 144,04 Euro für jeden gesetzlich versicherten Bürgergeldbeziehenden. Diese Pauschale erstattet der Bund den betroffenen Krankenkassen.
Dies ist nach Angaben der Kassen viel zu wenig, um damit die Gesundheitsversorgung der hilfebedürftigen SGB-II-Bezieher:innen sicherzustellen, die – wie die gesamte Daseinsvorsorge für bedürftige Bürger:innen – eine Aufgabe des Staates ist. Jahr für Jahr bleibe der Bund den gesetzlichen Krankenkassen so rund zehn Milliarden Euro schuldig, erklärt der GKV-Spitzenverband (siehe hier).
Schon für das Jahr 2022 hatte ein Gutachten des IGES Instituts im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes ergeben: Die damalige Pauschale hätte fast dreimal so hoch sein müssen, um die Ausgaben für die gesundheitliche Versorgung der Bürgergeldbezieher:innen zu decken. Schon damals klaffte eine Lücke von 9,2 Milliarden Euro, die der Staat der GKV überließ und für die letztlich die Beitragszahler:innen der GKV aufkommen mussten (siehe hier).
Die FinanzKommission Gesundheit, die am 30. März 2026 ihre Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur GKV vorgelegt hat, schätzt aktuell die Unterdeckung der Krankenkassen für die Gesundheitsversorgung der Bürgergeldbeziehenden sogar auf 12 Milliarden Euro. „Unter Berücksichtigung eines kostendeckenden Ausgabenanstiegs der Bürgergeldbeziehenden zur Gesamtheit der GKV-Versicherten liegt der kostendeckende Beitrag bei über 400 Euro“, heißt es im gerade vorgelegten Ersten Bericht der FinanzKommission (siehe hier, S. 415).
Wesentlich höhere Zahlungen vom Bund für privat Krankenversicherte
Der GKV-Spitzenverband verweist auch auf eine Ungerechtigkeit bei der Finanzierung: Für die relativ wenigen privat krankenversicherten Bürgergeldbezieher:innen wird wesentlich mehr vom Bund gezahlt als für die gesetzlich Versicherten. Wer bereits vor der Inanspruchnahme von SGB-II-Leistungen privat krankenversichert war, bleibt in der Regel privat versichert. Das Jobcenter zahlt dann zwar keinen regulären Vollbeitrag, sondern nur einen Zuschuss nach § 26 Abs. 1 SGB II. Dieser Zuschuss vom Bund ist auf die Höhe des halben Basistarifs (= Hälfte des monatlichen Höchstbetrags der GKV plus des durchschnittlichen Zusatzbeitrags) begrenzt. 2026 sind das genau 508,59 Euro. Zum Vergleich: Die Pauschale für gesetzliche Versicherte Bürgergeldbezieher:innen beträgt nur 144,04 Euro. Sie ist also 364,55 Euro niedriger.
Eine aus Sicht der Krankenkassen wesentlich bessere Regelung gibt es auch für die Gesundheitsversorgung der nicht erwerbsfähigen Sozialhifebezieher:innen. Die Kosten für diesen auftragsweise von den Krankenkassen betreuten Personenkreis (§ 264 SGB V) werden den Krankenkassen von den dafür zuständigen Kommunen vollständig erstattet.
Änderungen versprochen – und nichts getan
Dass bei der Finanzierung der gesetzlich krankenversicherten Arbeitslosengeld-II- bzw. Bürgergeldempfänger:innen nachgebessert werden muss, wurde auch von politischer Seite mehrfach betont und versprochen. So etwa im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode (2017–2021) oder in der Koalitionsvereinbarung der Ampelkoalition für die 20. Legislaturperiode (2021–2025). Unternommen wurde hingegen nichts.
Aktuell hat sich auch die FinanzKommission Gesundheit in ihren Reformvorschlägen dafür ausgesprochen, dass die vom Bund zu zahlenden GKV-Beiträge für Bürgergeldbeziehende künftig kostendeckend ausgestaltet werden sollten. Das würde die Finanzen der GKV im nächsten Jahr um etwa 12 Milliarden Euro entlasten. Bei einem prognostizierten Defizit der GKV von 15,3 Milliarden Euro im Jahr 2027 wäre das schon ein großer Schritt zur Finanzstabilisierung.
Klagen beim Landessozialgericht NRW
Vor diesem Hintergrund hatte der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes – also das oberste Selbstverwaltungsgremium aller Krankenkassen – am 11. September 2025 entschieden, dass der Spitzenverband für alle Krankenkassen, die ihn mit der Prozessführung beauftragen, Klagen gegen die unzureichende Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Bürgergeldbezieher:innen erhebt.
„Immer und immer wieder haben wir die Politik auf die rechtswidrige Unterfinanzierung bei den Beiträgen für Bügergeldbeziehende hingewiesen. Versprochen wurde vieles, eingehalten wurde nichts,“ beklagte sich der Verwaltungsratsvorsitzende Uwe Klemens. „Jetzt ist es genug. Wir kämpfen für das Recht unserer Versicherten und deren Arbeitgeber.“
Insgesamt haben sich 79 Kassen den Klagen angeschlossen. Für sie wurden inzwischen einzelne Klagen beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) eingereicht. Dieses ist nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig für Streitigkeiten zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
Das BAS wird als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland verklagt. Denn es verwaltet den Gesundheitsfonds. Klagegegenstand sind die Grundlagenbescheide des BAS für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für das Jahr 2026.
Rechtswidriger Eingriff in finanzielle Selbstständigkeit der Kassen?
Die Krankenkassen sehen in der nicht kostendeckende Finanzierung des Versicherungsschutzes für Bürgergeldbezieher:innen „einen rechtswidrigen Eingriff in die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Krankenkassen, wie sie ihnen im Gefüge der Kompetenzen nach Art. 87 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG zukommt.“ Zugleich liege ein Verstoß gegen die strenge Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zur Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben verwendet werden dürfen (siehe dazu auch den Beitrag von Rainer Schlegel in diesem Thema des Monats).
Der GKV-Spitzenverband geht davon aus, dass das LSG NRW den Klagen nicht stattgeben könnte, ohne dem BVerfG die Frage vorzulegen, ob die gesetzlichen Grundlagen verfassungsgemäß sind. Er hat deshalb insbesondere eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG beantragt, damit dieses darüber entscheidet, ob die gesetzlich festgelegten Unterfinanzierung der Gesundheitsversorgung von GKV-versicherten Bürgergeldbezieher:innen verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist.
In seiner Klagebegründung stützt sich der GKV-Spitzenverband sowohl auf die Rechtsprechung des BVerfG (insbesondere den Beschluss vom 18.07.2005 – Az.: 2 BvF 2/01) als auch des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 18.05.2021 – Az.: B 1 A 2/20 R).
Martin Krasney, ehemals Leiter des Justitiariats und jetzt Mitglied des dreiköpfigen hauptamtlichen Vorstands des GKV-Spitzenverbandes, meint, dass eine Rechtschutzlücke geschlossen werden müsste. Die Klagerechte der Kassen müssten gestärkt werden (siehe dazu auch den Artikel von Stephan Rixen in diesem Thema des Monats).
Durch das Sozialgesetzbuch sollten die Krankenkassen ausdrücklich berechtigt werden, im Falle eines Eingriffs ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen. Die Entscheidung würden dann die Gerichte treffen. Das BVerfG solle prüfen, ob nicht auch die Rechte der Versicherten und ihrer Arbeitgeber auf das Klagerecht der Krankenversicherung durchschlagen (siehe hier).
Das aus Sicht der Krankenkassen beste Ergebnis wäre, wenn es zu einer schnellen Vorlage an das BVerfG kommt und dieses entscheidet, dass die Krankenkassen grundrechtsfähig sind und die Rechte der Arbeitgeber und Versicherten geltend machen können.
Sollte das Landessozialgericht NRW dem Klagebegehren der Krankenkassen nicht folgen, wollen die Kassen den Weg zum Bundessozialgericht und gegebenenfalls anschließend zum Bundesverfassungsgericht gehen.
