In der Alten- und Langzeitpflege herrscht großer Personalmangel. Ein Aspekt, um die Attraktivität der Pflegeberufe zu verbessern, besteht in einer besseren Bezahlung. Ab dem 1. September 2022 sollen nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen oder mindestens in Höhe eines Tarifvertrages oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung entlohnen. Das wurde im SGB XI festgeschrieben. Damit regelt nun ein Sozialgesetz Grundzüge der Entlohnung. Wie kam es zu diesem ungewöhnlichen Schritt?
Hier wird die lange Auseinandersetzung um attraktivere Löhne in der Alten- und Langzeitpflege zusammengefasst:
- Die Einführung von Pflege-Mindestlöhnen durch eine Pflegekommission.
- Die Möglichkeit zur Einführung eines Tarifvertrages, der für allgemeinverbindlich erklärt werden kann.
- Das Scheitern eines solchen Tarifvertrages.
- Die durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz beschlossene Bezahlung mindestens in Tarifhöhe ab September 2022.
- Die Nachschärfung dieser Regelung durch das Pflegebonusgesetz.
Beiträge und Dokumente zum Thema
Sozialrecht trifft auf Arbeitsrecht:
Die lange Auseinandersetzung um attraktivere Löhne für Pflegende
von Helga Nielebock und Hans Nakielski
Pflegebonusgesetz schärft Regelungen zur Tariftreue nach
von Franz Josef Düwell und Hans Nakielski
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