Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – ALBVVG)

zusammengestellt von Hans Nakielski

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/6871)
Der Entwurf wurde am 23. Juni 2023 mit zahlreichen Änderungen (s. BT-Drs. 20/7397 – Beschlussempfehlung) vom Bundestag beschlossen.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 7. Juli 2023 gebilligt.

Es ist am 26. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Einzelne Regelungen sind bereits am 27. Juli 2023 in Kraft getreten, andere Teile werden erst zu späteren Zeitpunkten (1. August 2023, 27. Dezember 2023, 1. Februar 2024) wirksam.

Stellungnahme zum Referentenentwurf des GKV-Spitzenverbandes

 

Einige wichtige Inhalte

Da es in der Vergangenheit zu einem deutlichen Anstieg von Lieferengpässen, insbesondere bei patentfreien (sogenannten generischen) Arzneimitteln – insbesondere Antibiotika und Fiebersäften für Kinder – gekommen war, soll das Gesetz vor allem die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln kurz- und langfristig stärken. Es regelt unter anderem Änderungen des Arzneimittelgesetzes, des SGB V, des Apothekengesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes,  des Notfallsanitätergesetzes  sowie weiterer Gesetze und Verordnungen.

Das Gesetz bestimmt zur Vermeidung von Lieferengpässen bei Arzneien insbesondere:

Darüber enthält das Gesetz auch Bestimmungen außerhalb der Vorschriften für die Arzneimittelversorgung, zum Beispiel:

Gabe von Betäubungsmitteln durch Notfallsanitäter: Notfallsänitäter:innen können künftig Betäubungsmittel rechtssicher aufgrund standardisierter ärztlicher Vorgaben verabreichen, wenn dies im Notfall, z.B. zur akuten Schmerzbehandlung bei Unfällen, notwendig ist und kein Arzt oder keine Ärztin greifbar ist.

Telefonische Krankschreibung: Die in der Corona-Pandemie eingeführte Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese soll auch künftig möglich sein. Bis zum 31. Januar 2024 soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, beschließen. Die telefonische Krankschreibung soll allerdings nur für Patient:innen gelten, die in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannt sind.

Drug-Checking: Es werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass in den Bundesländern Modellvorhaben zum sogenannten Drug-Checking durchgeführt werden können. Darunter versteht man die chemische Analyse von zumeist auf dem Schwarzmarkt gehandelten Drogen. Ziel der Maßnahme ist es, Drogennutzende besser aufzuklären und zu beraten, Schaden zu minimieren und einen besseren Überblick über das Geschehen vor Ort zu bekommen. Die Bundesländer sind für die weitere Umsetzung verantwortlich.

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln