An welche Punkte der Europäischen Sozialcharta sich Deutschland nicht gebunden fühlt

von Hans Nakielski | Dezember 2020

Fast 25 Jahre nach der Verabschiedung der revidierten Europäischen Sozialcharta (RevESC) hat Deutschland das Vertragswerk endlich ratifiziert. Doch längst nicht alle 31 in der Charta verankerten sozialen Grundrechte werden von der Bundesrepublik voll anerkannt. Hier folgt ein Blick auf die Bestimmungen, an die sich Deutschland nicht gebunden fühlt.

Schon bei der ursprünglichen Europäischen Sozialcharta (ESC), auf die sich die damaligen Mitgliedsstaaten des Europarates im Oktober 1961 in Turin verständigt hatten, hatte die Bundesrepublik Deutschland Vorbehalte angemeldet. Im Gesetz zur Europäischen Sozialcharta vom 19. September 1964, mit dem damals die Ratifizierung der Charta erfolgte, erkannte die Bundesrepublik bei vier von damals insgesamt 19 sozialen Grundrechten der Sozialcharta einzelne Bestimmungen (Absätze in den jeweiligen Artikeln) nicht an. Dies betraf

Die entsprechenden Bestimmungen aus der ESC traten damit in Deutschland nicht in Kraft.

Auch bei der nun endlich von Deutschland ratifizierten Fassung der revidierten Europäischen Sozialcharta (RevESC) gelten einzelne Bestimmungen in Deutschland nicht. Insgesamt betrifft dies immerhin acht von 31 sozialen Grundrechten, bei denen Deutschland ganz oder teilweise Vorbehalte angebracht hat. Die wohl wichtigsten Vorbehalte beziehen sich auf die neu in der RevESC verankerten Rechte auf

Ausführlich über die Hintergründe für die deutschen Vorbehalte gegen diese sozialen Grundrechte wird im ersten Beitrag dieses Thema des Monats berichtet.

Zu weiteren sechs Artikeln der revidierten ESC hat Deutschland ebenfalls (teilweise) Vorbehalte angebracht. Die gilt sowohl für Regelungen, die schon in der ursprünglichen ESC von der Bundesrepublik nicht anerkannt worden waren, als auch für neue soziale Grundrechte, die erst in der RevESC verankert worden waren. Im Einzelnen betrifft dies:

Sämtliche oben genannte Bestimmungen gelten in Deutschland nicht. Damit kann sich auch niemand vor Gericht auf diese Regelungen der RevESC berufen. Im Gegensatz zur Europäischen Menschenrechtskonvention können allerdings Einzelpersonen bei Verstößen gegen die Europäische Sozialcharta nicht vor europäischen Gerichten klagen. Es gibt deshalb Forderungen, die Sozialcharta rechtlich der Menschenrechtskonvention gleichzustellen.

Da es im Rahmen der Sozialcharta (bisher) keine unmittelbare gerichtliche Durchsetzungsmöglichkeit gibt, sind in einem „Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden“ neue Verfahrensrechte festgelegt worden. Darin wurden Beschwerdemöglichkeiten eingeführt, die zu einer Überprüfung von Problemen kollektiven Charakters führen können.

Mehrere Vertragsstaaten haben dieses Protokoll inzwischen ratifiziert. Deutschland gehört bisher nicht dazu. Die Fraktion der Linken hatte bei der Beratung des Gesetzes zur Revision der Europäischen Sozialcharta beantragt, dass auch Deutschland nun dieses Protokoll unterzeichnen solle („Kollektivbeschwerden zur besseren Überwachung der Europäischen Sozialcharta ermöglichen – Zusatzprotokoll unterzeichnen und ratifizieren“ – BT-Drs. 19/22124).

Die Regierungskoalition hat diesen Antrag mit den Stimmen von AfD und FDP – und gegen die Stimmen der Grünen und Linken – abgelehnt (s. BT-Drs. 19/23182, S. 4).

Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln