Änderung des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

zusammengestellt von Bertold Brücher


Gesetzgebungsverfahren

Der erste Referentenentwurf stammt vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vom 18. Juni 2020, der erste Gesetzesentwurf der Bundesregierung stammt vom 18. November 2021.

Im Rahmen der Gesetzeslesungen nahm der Bundesrat ausführlich Stellung in seiner Beschlussdrucksache des Bundesrats aus der Sitzung vom 12. Februar 2021, dazu erging die Gegenäußerung der Bundesregierung in der BT-Drucksache 19/26920, hier zu Artikel 4 (S. 11 ff.).

Zuletzt erging die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz die in der Sitzung des Bundestags am 25. Juni 2021 in 3. Lesung angenommen worden ist.

Stellungnahme des DGB zum Gesetzesentwurf

Das Gesetz wurde  am 2. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (dort: Art. 4, S. 2172) und tritt:


Einige wichtige Inhalte

Die Regelung wegen der Befassung mit vom Justiz-Unrecht in Deutschland geht zuletzt auf einen Beschluss des Deutschen Juristen-Fakultätentages vom 18. Juni 2018 zurück.

Inhaltlich verankert sie die Auseinandersetzung mit dem Justizunrecht des 20. Jahrhunderts stärker in der Juristenausbildung und greift damit die Ergebnisse des sog. Rosenburg-Projekts auf, einer wissenschaftlichen Untersuchung der personellen und fachlich-politischen Kontinuitäten des nationalsozialistischen Deutschlands und des nationalsozialistischen Unrechts hinein in das Regierungshandeln des Bundesjustizministeriums in der Nachkriegszeit der 1950er und 1960er Jahre.

Die Regelung geht allerdings weit über eine abstrakt-historische Betrachtung hinaus: Künftigen Juristinnen und Juristen soll von Beginn an ihre Verantwortung für einen funktionierenden Rechtsstaat vermittelt werden – darum zudem die Befassung mit dem Unrecht der SED-Diktatur. Somit dient das Gesetz der Förderung der Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts und des Unrechts in der DDR-Diktatur.

Einen Vorbereitungsdienst in Teilzeit sieht das DRiG bislang nicht vor. Mit dem neuen § 5b Absatz 6 DRiG werden die Länder nunmehr verpflichtet, den Vorbereitungsdienst auch in Teilzeit durchzuführen.

So wird die Durchführung des Referendariats in Teilzeit (Teilzeitreferendariat) auf Antrag möglich

 

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Bertold Brücher

ist Referatsleiter Sozialrecht beim DGB-Bundesvorstand