von Hans Nakielski | Mai 2021
Die Jobcenter haben 2020 rund 171.100 Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ausgesprochen. Die Zahl der Leistungsminderungen ist damit im Vergleich zum Jahr 2019, als 807.000 Sanktionen registriert wurden, drastisch (um fast 636.000 Fälle) gesunken.
Der massive Rückgang resultiert nach den Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Wesentlichen aus den Folgen der Corona-Pandemie. Wegen der Pandemie fanden viele Gespräche zum Schutz der Mitarbeitenden und der Leistungsberechtigten nicht im Jobcenter, sondern online oder telefonisch statt. Deswegen konnte es nicht zu Terminversäumnissen kommen. Da sich die Pandemie auch auf den Arbeitsmarkt auswirkte, gab es weniger Stellenangebote und weniger arbeitsmarktpolitische Maßnahmen konnten begonnen werden. Auch das wirkte sich vermindernd auf die Anzahl der Sanktionen aus.
Mit 74 Prozent entfiel – wie im Vorjahr – der Großteil der Sanktionen auf Meldeversäumnisse. 127.400 solcher Sanktionen hatten die Jobcenter im letzten Jahr ausgesprochen, weil vereinbarte Termine ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen wurden. In diesen Fällen müssen die Jobcenter nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31b Abs. 1 SGB II die Regelbedarfe für drei Monate um zehn Prozent kürzen.
18.400 Sanktionen wegen verweigerter Arbeits- und Eingliederungsangebote
Für die Weigerung, eine Arbeit oder (Eingliederungs-)Maßnahme aufzunehmen, wurden 18.400 Sanktionen ausgesprochen. Dafür dürfen seit dem Sanktions-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 die Regelbedarfe nur noch auf maximal 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate begrenzt werden. Zudem kann auf eine Sanktion verzichtet werden, wenn diese zu außergewöhnlichen Härten führen oder den Zielen des SGB II widersprechen würde. Darüber hinaus darf eine Sanktion – wie die BA in ihren Fachlichen Weisungen zu §§ 31, 31a, 31b SGB II schreibt – höchstens noch einen Monat andauern, wenn der Leistungsberechtigte „ernsthaft und nachhaltig“ erklärt, zukünftig mitwirken zu wollen.
Im Jahresdurchschnitt 2020 waren pro Monat durchschnittlich 0,9 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten von einer Sanktion betroffen. Im Jahr zuvor waren es 3,1 Prozent. Im gesamten Jahr 2020 wurden 3,3 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mindestens einmal mit einer Sanktion belegt. Bei dieser jährlichen Sanktionsverlaufsquote werden laut BA die Personen addiert, denen gegenüber im Verlauf eines gesamten Jahres mindestens eine Sanktion ausgesprochen werden musste. Im Jahr 2019 waren dies 8,3 Prozent.